Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Liste öffentlich für die Amtsstellen sowie auch für die Tierhalter einsehbar auf der Webseite des BVET aufzuschalten.
Nach ZTS müssen bei der Hufpflege auch die Esel erwähnt werden, weil die kleinen Eselhufe spezielle Ausbildung und Fähigkeiten erfordern. FR beantragt einen neuen Bst. f, in dem die Bewilligungspflicht für Organisatoren von Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen verlangt wird.
Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
Eine generelle Unterstützung des vorgeschlagenen Art. 101a kommt seitens der Tierschutzseite (SVPA, STS, ZTS, TSV Winterthur, DBT). Wie bei Art. 101 wird speziell begrüsst, dass neu die bisher meldepflichtigen Betriebe der Bewilligungspflicht unterstellt werden. RGD,
GST und Vetsuisse Bern unterstützen insbesondere die Regelung in Art. 101a Bst. b.
Der VSKT sowie wie viele Kantone (KT BE, ZG, RRZH, SG, KT BS, KT GR, KT GE, OW, SZ, KT SO, GL, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, TVL, LU, AR, OW) fordern, dass Art. 101a Bst. a mit „und Transportfahrzeuge“ ergänzt werde.
Die landwirtschaftlichen Organisationen lehnen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Bewilligungspflicht für die Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführen, in Art. 101a Bst. b auch die Ausbildungsvoraussetzungen ab (CJA, SBLV, ZBB, BPZV, SMP, SZZV, LBV, SVP, ZBV, BBV, AGORA, CAJB, BVN, BVO, BVU, BPZV, SKMV, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, SBV, Bio Suisse, CNAV, KOLAS,
FDFM).
CJA und SOBV fordern zusätzlich, falls diese Ausbildungspflicht für Klauenpfleger nicht gestrichen wird, dass das schon existierende Modul Klauenpflege im Rahmen des „brevet agricole“ bzw. die landwirtschaftliche Ausbildung (EFZ) anerkannt werde. Der SGBV beantragt, dass bei langjähriger Praxiserfahrung als Klauenpfleger keine weitere Ausbildung mehr nötig sein solle.
Die SKV unterstützt die Bewilligungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Klauenpflege. Entsprechend der Forderung einer Bewilligungspflicht für die Zahnbehandlung für Pferde muss in Art. 101a Bst. b nach der Hufpflege „oder die Zahnbehandlung für Pferde“ eingefügt werden.
Art. 101b Bewilligung
Die maximale Dauer der Bewilligung von zehn Jahren gemäss Art. 101b Abs. 1 lehnen vor allem bäuerliche Organisationen ab (SBLV, ZBB, FSFM, SMP, SZZV, LBV, SVP, ZBV, BBV, AGORA, CAJB, BVN, BVO, BVU, Swissherdbook, ASR, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef,
SBV, Bio Suisse, CNAV).
SKV, ZTS, RGD, GST und Vetsuisse Bern hingegen unterstützen diese Regelung. BPZV verlangt, 101b Abs. 2 zu streichen.
Für KT GE müssen die Formulare, die in Art. 101b Abs. 2 erwähnt werden, unbedingt bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Verfügung stehen. Unglücklicherweise gäbe es immer noch keine Formularvorlage des BVET, wie das im bisherigen Art. 101 Abs. 2 vorgesehen sei.
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