Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Nach KT GE sind die Begrifflichkeiten bzw. Unterschiede bezüglich „Zoofachhandel“ und „Betriebe, die mit Tieren handeln“, nicht klar. Zudem müsse die in Art. 95 Abs. 1 Bst. d enthaltene Differenzierung (mit Verweis auf Art. 85) auch hier gemacht werden.
Art. 104 Bewilligungspflicht
Absatz 3
KT JU fordert, auch Tierbörsen und Märkte, an denen nicht mit Tieren gehandelt wird, der Bewilligungspflicht zu unterstellen.
KT GE schlägt vor eine Präzisierung dahingehend anzubringen, dass es keine Rolle spielen soll, ob die Übergabe des Tieres gerade dort stattfindet oder andernorts.
Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
ZTS unterstützt die Anpassung.
Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
ZTS unterstützt die Anpassung.
Art. 111 Informationspflicht
Die meisten Organisationen, die sich zu dieser Anpassung geäussert haben, sprechen sich gegen eine Lockerung dieser Bestimmungen aus. Die Informationspflicht müsse vielmehr mit Informationen zur Mindestgrösse von Käfigen und Gehegen ergänzt und der Verkauf von ungeeigneten Käfigen verboten werden, denn der Verkauf des Tieres sei der einzige Zeitpunkt, um den Käufer über die Bedürfnisse des Tieres, seine artgerechte Haltung und die gesetzlichen Vorschriften zu informieren (CDR, SVPA, STS, Pfötli, TSV Winterthur, DBT).
TI schlägt vor, dass dieser Artikel sich nur auf Personen beziehen soll, die nicht über eine kantonale Bewilligung nach Art. 101 verfügen. Nach GDZH und VdU sind die Käufer von Tieren über die Risiken einer Aussetzung von nicht einheimischen Arten in der Natur aufzuklären. Vier Pfoten fordert, der Käufer sei über die Risiken der Übertragung von Tierkrankheiten und über die zu erwartenden Kosten für die Haltung des erworbenen Tiers zu informieren. FR schlägt vor, dass sich der Artikel nicht auf den Verkauf beschränken, sondern jede Art von Abgabe regeln soll, und möchte den Begriff "verkauft" mit "abgibt" ersetzen. Ausserdem soll der Artikel auf Personen, die im Besitz eines Sachkundenachweises als Fischer sind, ausgeweitet werden, um eine Gesetzeslücke zu vermeiden. Der SDAT verlangt eine Vereinfachung und Verbesserung der Information dadurch, dass die Informationen nach Tiergruppen mit ähnlichen Ansprüchen zusammengefasst werden (Tierart und Tiergruppen).
Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
KT GE findet die Neuerung nicht optimal und schlägt eine sprachliche Anpassung vor.
Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen
KT VD, ETHR, SGV und ResAL möchten die bisherige Formulierung beibehalten, während LTK wünscht, dass Bst. b um die Möglichkeit ergänzt wird, dass auch erfahrene Tierpfleger die Leitungsfunktion weiter ausüben dürfen, wenn in ihrem Tierbestand ein belasteter Phänotyp identifiziert wurde.
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