Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht
ZTS bewertet Abs. 2 als positiv, bemerkt aber, dass mit dieser Regelung der Vollzug praktisch unmöglich wird.
Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
Verschiedene Organisationen bemängeln, dass die Liste der Versuchstiere in Anhang 3 nicht vollständig sei. Um diesen Mangel zu beheben, schlagen sie vor, die Formulierung „sind die Haltungsbedingungen mit den Bewilligungsbehörden festzulegen“ aufzunehmen (UniFR,
SSN, FfL, ETHR, SVBT, VETS ZH). Einige möchten die bisherige Formulierung belassen (KT VD, ResAL, SGV).
Der Tageslichtzwang wird von verschiedenen Seiten als problematisch für die Forschung erachtet (LTK, KT VD, ResAL, SVBT, ETHR, SGV). Vetsuisse Bern empfindet die Ungleichbehandlung von klassischen und anderen Versuchstierarten als störend und beantragt, in einer zukünftigen Revision eine grundlegende Änderung ins Auge zu fassen.
ZTS betrachtet den Artikel als positiv.
Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
Änderung ist unbestritten.
Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
Änderung ist unbestritten
Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
Änderung ist unbestritten
Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters
ResAL und SGV empfinden die deutsche Version als klarer. Im französischen Text ist „formation continue“ anzufügen. GDZH möchte den Bereichsleiter verpflichten, in seinem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der für die Biosicherheit zuständigen Person nach der ESV mit den übrigen Belangen koordiniert werden.
Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter
KT GE merkt an, dass der zweite Satz zu Fehlinterpretationen führen kann und schlägt deshalb eine Präzisierung vor.
Art. 135 Versuchsdurchführung
Tierschutzkreise bewerten die Änderung als schlecht. Sie fordern statt der Aufzählung von „Markieren, Verabreichen und Probenahmen“ sei „maximal Schweregrad 1“ zu formulieren (STS, CDR, SVPA, TSV Winterthur, DBT, AfR). Weitere Eingaben schlagen vor, statt dieser Aufzählung folgende Formulierung zu wählen: „Das BVET bestimmt die Ausnahmen, unter welchen Haltungsbedingungen und bei welchen Eingriffen im selben Raum keine übermässige Belastungen der übrigen Tiere zu erwarten sind“ (KT GE, SVBT, SFF, VETS ZH).
ZTS erachtet die Änderung als positiv, während Vier Pfoten fordert, dass Tiere, an denen Eingriffe vorgenommen werden, in einen separaten Raum zu verbringen sind. LTK schlägt
062.2/2007/00195 \ COO.2101.102.7.19288 23/56