Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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vor, sog. „ventilated cabinets“ als Raum zu sehen, da die Wahrnehmung nach aussen stark eingeschränkt sei. Der Begriff „Angst“ ist laut LTK zu streichen, da diese schwierig zu beurteilen ist.

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

TIR fordert, dass die genannten Voraussetzungen weiter eingeschränkt werden, um sicherzustellen, dass nur solche Tierversuche als unerlässlich qualifiziert werden, von denen wirklich bedeutende Erkenntnisse zu erwarten sind.

Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

ETHR und ZTS begrüssen die vorliegende Änderung. SPA GENEVE sieht mit der Anpassung eine Verschlechterung der Situation.

Art. 139 Bewilligungsverfahren

Änderung ist unbestritten.

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche

Änderung ist unbestritten.

Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden

Mehrere Organisationen möchten die bisherige Fassung unverändert belassen (KT BS, Unibas, FfL, SSN, LTK, SVBT, VETS ZH, ETHR). TIR schlägt zwecks Vermeidung von Verwirrungen folgenden Text vor: „keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres nicht missachtet wird“. GDZH fordert zusätzlich, dass im Falle der Herstellung von gentechnisch veränderten Tieren das Vorliegen einer Meldung oder Bewilligung nach Art. 8- 10 ESV Voraussetzung sein muss.

Art. 143 Tierbestandeskontrolle

Änderung ist unbestritten.

Art. 145 Meldungen

ZTS und LSCV unterstützen die Anpassung. FfL und SSN fordern, dass E-Tierversuche erst in die Verordnung aufgenommen werden soll, wenn es funktioniert.

Absatz 2 Buchstabe a

Mehrere Kantone und die Uni Basel lehnen die Einreichung einer zur Veröffentlichung geeigneten Zusammenfassung wegen unverhältnismässigem Aufwand ab (SG, KT GR, KT BE, VSKT, GL, AR, TG, KT SG). Eine Präzisierung des Begriffs „Beendigung“ wird von vielen Seiten gefordert (SG, KT GR, KT BE, VSKT, LTK, GL, AR, TG, KT SG, LTK, ETHR). Von VETS ZH wird angeführt, dass zwei Monate nach Abschluss der Versuche meist noch keine Resultate vorliegen, die für die Zusammenfassung nötig wären. ResAL, SGV und ETHR se-

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