Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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hen die Vorgaben in Art. 20a TSchG als genügend an und LTK fordert, dass die Zusammenfassung aus E-Tierversuch generiert werden soll. KT BS merkt an, dass aus der Formulierung nicht hervorgeht, ob eine Zusammenfassung auch für Fortsetzungsgesuche eingereicht werden muss.

Absatz 4

BL lehnt Abs. 4 in der vorliegenden Form ab. SSN und FfL weisen darauf hin, dass Art. 122, auf den hier Bezug genommen wird, ebenfalls in Revision ist. Deshalb sei hierzu eine Stellungnahme schwierig. Der ETHR fordert, dass auf Seiten des BVET genügend personelle Ressourcen vorhanden sein müssen, um das zusätzlich anfallende Material in nützlicher Frist zu sichten.

Absatz 4 Buchstabe abis

KT GE schlägt eine Anpassung dahingehend vor, dass anstelle des Antrags nur das Empfangsdatum des Antrags der kantonalen Kommission gemeldet werden soll.

Absatz 4 Buchstabe b

Änderung ist unbestritten.

Art. 149 Kantonale Kommission für Tierversuche

ZTS erachtet die Änderung als positiv. Für TIR sind 4 Tage Fortbildung in 4 Jahren für die Kommissions-Mitglieder bei weitem nicht ausreichend.

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

Absatz 1 Buchstabe a bis d (nicht in Revisionsvorlage)

Die kantonalen Veterinärämter sind der Meinung, dass der Artikel noch weiter ausgearbeitet werden und der Fahrer oder die Fahrerin in Bst. a stärker in die Verantwortung gezogen werden müsse. Der Fahrer oder die Fahrerin müsse vor dem Aufladen den Gesundheitszustand der Tiere kontrollieren und sicher stellen, dass das Begleitdokument der Realität entspricht oder entsprechend angepasst wird (ZG, LU, AR, SZ, RRZH, GL, KT JU, SG, KT BS, KT BE, TG, KT GR, VSKT, TVL, FD, KT SO, BBV, KT GE, SH, KT LU, VdU, NW, KT SG).

ASTAG andererseits kann nicht akzeptieren, dass die Fahrer die ganze Verantwortung tragen sollten.

Absatz 1 Buchstabe e

Die Tierschutzorganisationen unterstützen die Anpassung (TIR,TSV, KAG, SVPA, FiBL,

STS, ZTS, DBT). Die kantonalen Veterinärämter und mehrere Organisationen sind auch damit einverstanden, schlagen aber zusätzlich vor, die Fahrzeit auf dem Begleitdokument festzuhalten (ZG, LU, AR, SZ, RRZH, GL, KT JU, SG, KT BS, KT BE, TG, KT GR, VSKT, TVL, FD, KT SO, BBV, KT GE, SH, KT LU, VdU, NW, KT SG, SBLV, OW, SZZV, LBV, FG TTS, Proviande, Agridea, Mutterkuh Schweiz, SwissBbeef, SBV, Kf).

Prom möchte die Pausen an die Fahrzeit anrechnen. KT GE schliesst sich diesem Vorschlag an und möchte den Begriff der Fahrzeit in der Verordnung.

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