Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Einige Landwirtschaftsorganisationen, Transporteure und Viehhändler betonen, dass diese Anpassung eine unnötige administrative Schikane darstelle (CJA, FSFM, LBV, ASTAG, SVV, ZBB, SVP, CVA, AGORA, CAJB, BVN, BVO, BVU, KT BL, SNAV), während das ALN und der ZBV der Ansicht sind, dass diese Bestimmung nur bei Transporten, die länger als 4 Stunden dauern, zur Anwendung kommen sollte.

AG fragt sich, auf welchem Dokument die Fahrzeit notiert werden muss. SFF, KT LU und SVW weisen hingegen auf die Schwierigkeit hin, die Fahrzeit zu definieren, wenn Tiere, die von verschiedenen Orten stammen, gemeinsam transportiert werden. Man müsste die Fahrzeit besser definieren und verlangen, dass jeder Auf-/Ablad in den Dokumenten festgehalten wird (SVW).

Art. 152a Berechnung der Fahrzeit

Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer steht der neuen Bestimmung, die die Berechnung der Fahrzeit regelt, positiv gegenüber. Während einige Organisationen die neue Bestimmung ohne Änderungsvorschläge akzeptieren (FIBL, ZTS, TSV Winterthur, DBT, TIR), sind Bauernorganisationen, Transporteure und Viehhändler der Meinung, dass die Berechnung der Fahrzeit neu beginnen sollte, wenn die Tiere bei einer Tierhaltung mit einer eigenen TVD-Nummer an- respektive abgemeldet und zum Weitertransport wieder eingeladen werden. Sie befürchten, dass der Fahrunterbruch künstlich auf 4 Stunden verlängert werden könnte, damit die Berechnung der Fahrzeit wieder bei Null beginnt. Dieser Vorschlag würde zu einer Verbesserung des Schutzes der Tiere führen, da alle Tierhaltungen mit einer TVD-Nummer die Tierschutzbestimmungen einhielten und die Märkte amtstierärztlich überwacht würden (Proviande, SMP, SZZV, SVV, ASTAG, BBV, ZBV, ZBB, FG TTS, BVO, BVN, BVU, SBLW, SKMV, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, SBV).

Die Kantonstierärzte schlagen vor, den Begriff «Mindestfläche» durch «Mindestmasse» zu ersetzen (VSKT, AG, KT BE, KT GR, SG, OW, RRZH, SZ, KT SO, KT BL, GL, LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, TVL).

SMP beantragt, dass die Bestimmung, wonach die Tiere Zugang zu Milch haben müssen, gestrichen wird, und die Forschungsorganisationen schlägt vor, die 4 Stunden auf 12 Stunden zu erhöhen mit der Begründung, 4 Stunden seien für ein Kalb zu kurz, um sich zu erholen (RGDS, Vetsuisse Bern). VS und KT GE weisen darauf hin, dass der Begriff «affourager» nur für Wiederkäuer verwendet wird und mit einem Begriff ersetzt werden sollte, der für alle Tiere passt, beispielsweise «alimenter». Auch KAG begrüsst die Anpassung, bemerkt aber, dass der Begriff «Fahrzeit» bisher nicht definiert wurde und dass die gesamte Fahrzeit bei Sammeltransporten klar auf 6 Stunden begrenzt sein müsse. Die Berechnung der Fahrzeit müsse mit dem Verladen des ersten Tieres beginnen und alle weiteren Etappen zur Verladung weiterer Tiere einschliessen (KAG, SVPS, STS). SFF, KT LU und SVW haben diese Anmerkungen zu Art. 152 eingereicht. Die SVP schlägt vor, den Artikel zu streichen, weil er zu kompliziert sei und zu viel bürokratischen Aufwand verursache.

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere

Die Anpassung wird allgemein positiv beurteilt (Proviande, ZTS, AG, SFF, FG TTS, SNG). FR merkt an, dass es nicht nötig sei, dass Tiere bei einem Abstand von weniger als 25 cm vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke vorwärts ein- und aussteigen können. TIR schlägt ein Verbot vor, Hilfsmittel zu verwenden oder Praktiken anzuwenden, die den Tieren

Schmerzen oder Angst zufügen (Elektrizität, übermässiges Biegen des Schwanzes etc.).

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