Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

Absatz 1

Allgemein stehen die Organisationen, die sich bei dieser Anhörung geäussert haben, dieser Änderung positiv gegenüber (DBT, AG, LSCV, FSFM, STS, FiBL, SNG, ZTS, KAG, CDR, SVPA, TSV Winterthur, TIR). Die Organisationen, die Wildtiere halten (Knie, Knie-Kinderzoo, Zooschweiz, Zoo Basel, SVW-ZH), verlangen, dass die Anforderungen nicht für Wildequiden gelten sollen. KT JU bemerkt, dass nicht klar sei, was ein «licol à noeuds» ist.

Absatz 7

Die Tierschutzorganisationen lehnen den Transport von Fröschen ab, da sie die Methoden als tierquälerisch betrachten und es als möglich erachten, die Frösche als Tiefkühlprodukte zu transportieren (TS Winterthur, SPA-Fribourg, ZTS, FiBL, CDR, SVPA, STS, TIR).

Absatz 3 (nicht in Revisionsvorlage)

Einige Organisationen (TIF, TSV, SVPA, ZTS, STS, FiBL, KAG, CDR) nützen die Anhörung, um darauf hinzuweisen, dass die bisherige Bestimmung keinen Sinn ergebe. Nicht die Breite des Fahrzeugs (von Aussenseite bis Aussenseite) sei ausschlaggebend dafür, dass sich die Rinder quer zur Fahrtrichtung hinstellen können, sondern die Breite des Fahrzeuginnenraums.

Art. 164 Einstreumaterial

Der Vorschlag, den Pferdetransport von der Pflicht, Transportmittel mit Einstreumaterial zu versehen, auszunehmen, wird in der Mehrheit der Stellungnahmen abgelehnt (ZG, LU, AR, SZ, GL, SG, KT GR, VSKT, TVL, OW, KT SO, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, AG, GST, FG TTS, STS, CDR, TIR, KT BS, KAG, DBT, SVPS, Vier Pfoten, KT BL, SVPA, TSV Winterthur, ZTS, FiBL). Folgende Anhörungsteilnehmer fordern saugfähiges Einstreumaterial: KT BS, SG, KT GR, VSKT, OW.

Drei Organisationen unterstützen die vorgeschlagene Ausnahme: FSFM, SNG, SFF für die Pferde und Proviande in Bezug auf die Kaninchen. Die Fondation Vivarium schlägt zudem vor, dass Transportfahrzeuge beim Transport von giftigen Tieren aus Sicherheitsgründen klar gekennzeichnet werden müssen.

Art. 165 Transportmittel

Absatz 1 (nicht in Revisionsvorlage)

Die meisten hierzu eingegangenen Stellungnahmen enthalten Änderungsvorschläge für technische Details in Abs. 1, beispielsweise, dass dreistöckige Lastwagen, die andere Tiere als Schweine transportieren, auch mit einer Lüftung versehen sein müssen oder dass die Pflicht aufgehoben werden soll, die Transportfahrzeuge in der Hecköffnung mit Gittern zu versehen.

Absatz 2 und 3

Gemäss vielen Anhörungsteilnehmern sollte die Bestimmung nicht auf Nutztiere oder die Landwirtschaft beschränkt werden (SVBT, AR, AG, SVPA, ProTi, STS, SPA GENEVE,

STRD THP, TIR, FiBL, FG TTS, TSV Winterthur, DBT). Sie sollte ebenfalls auf Transporte in

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