Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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der Paralandwirtschaft anwendbar sein (KT VD, SZZV, FSFM, AGORA, BBV, ZBV, CAJB, SKMV, SBV, BioSuisse, CNAV). AG schlägt die Einschränkung auf «Heimtiere» vor.
ZTS und SKG sind mit dem Vorschlag einverstanden. SKNH und SSK möchten Abs. 3 weiter ausarbeiten.
KT GE ist der Meinung, dass der Begriff «temporäre Unterkunft» insbesondere für Hunde präzisiert und juristisch abgesichert werden müsse. AG schlägt vor, den zweiten Halbsatz ("insbesondere für....) zu streichen, da er keinen Sinn mache. Durch die vage Formulierung werde das BVET weder verpflichtet Vorschriften zu erlassen, noch werde die Regelungskompetenz auf die genannten Bereiche ("insbesondere") beschränkt. Die SKG verlangt, dass der Abschnitt auf andere Aktivitäten ausgedehnt werde, beispielsweise auf Ausbildungsanlässe. ZBV und SBLV schlagen vor, die Anforderung, in der Nacht Zugang zu Milch zu gewährleisten, zu streichen. RGD und VETS ZH wiederholen, dass auch hier die Dauer des Fahrtunterbruchs von 4 auf 12 Stunden erhöht werden müsse, da sich gewisse Tiere sonst nicht genügend erholen können. Gemäss dem KT GE müsste sich Abs. 3 auf Hunde beschränken. Die SVP möchte Abs. 2 streichen, weil er unnötigen bürokratischen Aufwand verursachen könnte.
Art. 177a Verantwortlichkeit in Schlachtbetrieben
Die Pflicht zur Erstellung von Arbeitsanweisungen für tierschutzrelevante Tätigkeiten im Schlachtbetrieb wird von allen Seiten begrüsst (KAG, SVPA, STS, FiBL, ZTS, TSV Winterthur, DBT, TIR).
Die Einführung eines Tierschutzbeauftragten stösst hingegen nur bei den Tierschutzorganisationen auf Zuspruch (KAG, SVPA, STS, FiBL, ZTS, TSV Winterthur, DBT, TIR), von Seiten der Fleischbranche wird sie mehrheitlich als unnötig abgelehnt (Proviande, FG TTS,
SFF).
Art. 178 Betäubungspflicht
Absatz 1 (nicht in Revisionsvorlage)
Es wird die Ausweitung der Betäubungspflicht auf Panzerkrebse (TI) und Kopffüsser (TIR) gefordert.
Absatz 2 Buchstabe b (nicht in Revisionsvorlage)
Die Regelung, wonach bei der Anwendung zulässiger Schädlingsbekämpfungsmethoden auf die Betäubung vor dem Töten verzichtet werden kann, ist für verschiedene Tierschutzorganisationen (WWF, CDR, Pro Natura, STS, SVS, TSV Winterthur, Vier Pfoten) zu offen formuliert. Gefordert wird eine Definition der zulässigen Methoden, mit der Begründung, dass einige sehr verbreitete Mittel (Antikoagulantien und gasförmige Nagerbekämpfungspatronen, die Phosphor- und Schwefelsäuregase entwickeln), tierquälerisch seien und in Zukunft von der Anwendung ausgeschlossen werden sollten.
Absatz 2 Buchstabe c
Viele Anhörungsteilnehmer drücken die Befürchtung aus, dass diese Formulierung die Interpretation ermögliche, dass ein Entbluten ohne vorhergehende Betäubung erlaubt sei (SPA GENEVE, KT JU, KT GE, PiNa, VS). Deshalb fordern einige die ersatzlose Streichung (Proviande, FG TTS, SFF, fair-fish, ZTS, RGD, DBT, TIR, Vetsuisse Bern); andere fordern die abschliessende Definition derjenigen Tötungsmethoden, welche wegen ihres unmittelbaren Wirkungseintritts eine vorhergehende Betäubung unnötig machen (WWF, CDR, Pro Natura,
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