Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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KAG, STS, SVS, TSV Winterthur, DBT, RiIn). COOP bewertet die Forderung als
widersprüchlich, da eine unverzügliche Tötung nicht möglich sei, wenn gleichzeitig per Definition die Tötung erst mit der Schlachtung herbeigeführt werden dürfe.
Die KaPo ZH begrüsst die Formulierung.
Die Ausnahme von der Betäubungspflicht sollte ebenfalls für die kantonalen Bekämpfungsmassnahmen invasiver, gebietsfremder Tiere gemäss Art. 52 FrSV gelten (GDZH, VdU).
Absatz 2 Buchstabe d
Die vorgeschlagene Regelung zum Vorgehen beim Töten von Fröschen stösst auf wenig Zuspruch. Die ersatzlose Streichung wird von verschiedenen Seiten gefordert (ZTS, RGD, DBT, TIR, Vetsuisse Bern, fair-fish), andere möchten, dass die Bestimmung mit Fachpersonen neu überarbeitet wird (Knie Zoo, Gebr. Knie).
Art. 190 Fortbildungspflicht, Weiterbildung
Die Ausweitung der Fortbildungspflicht wird vor allem von Tierschutzkreisen begrüsst (TIR, FiBL, ZTS, DBT, CDR, SVPA, STS, TSV Winterthur).
Der SVBT möchte die Fortbildungspflicht auf Personen mit fachspezifischer, berufsunabhängiger Ausbildung ausweiten und TIR schlägt eine Umformulierung vor („an mindestens einem Tag innerhalb eines Jahres müssen sich fortbilden“).
UniFR möchte, dass sichergestellt wird, dass eine entsprechende Weiterbildung für Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen und Versuchsleiter/-innen gleichzeitig anerkannt wird.
Art. 191 Ausbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörden
ZTS erachtet die Änderungen als positiv, die GST möchte den Begriff „Fütterung“ durch „Haltung“ ersetzt sehen und CNAV, AGORA und CAJB geben zu bedenken, dass Mängel beim Erfüllen von Haltungsbedingungen häufig mit menschlichen Schicksalen einhergehen, die sich durch zusätzliche Ausbildungsanforderungen nicht lösen lassen.
Art. 192 Ausbildungstypen
Vetsuisse Bern erachtet die Anpassung als unbedingt nötig.
Art. 196 Fischereiberufe
Änderung ist unbestritten.
Art. 199 Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde
ZTS begrüsst die Änderung.
Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren
FR würde nicht auf die Eingabe in elektronischer Form bestehen. ZTS begrüsst den Änderungsvorschlag.
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