Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Art. 202 Prüfung

Änderung ist unbestritten.

Art. 204a Meldepflicht

Die grosse Mehrheit der Anhörungsteilnehmer beantragt, dass die Bestimmung in der vorgeschlagenen Form gestrichen wird, weil sie keinen Sinn ergebe. Die heutige Praxis funktioniere gut und die Änderung führe zu zusätzlichem administrativem Aufwand (ZG, AR, SZ,

RRZH, GL, SG, KT BS, KT BE, TG, VSKT, OW, KT SO, KT GE, SH, KT LU, VdU, NW, KT SG, TI, NE, SVV, ASTAG, FGTTS, ProVi, VSH, BL). AG ist ebenfalls dieser Meinung, weist jedoch darauf hin, dass, sollte diese Änderung doch umgesetzt werden, auch in Art. 210 gewisse Anpassungen nötig wären. Da die heutige Praxis gut funktioniere, fragen sich die SCA und SC, ob es sich hier nicht um einen Fehler handelt. SNG und TIR begrüssen die Anpassung und die Meldepflicht bei den Kantonen.

Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe

Zooh merkt an, dass die Formulierung „die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen“ den Geschäftsleiter eines Zoos oder einer pharmazeutischen Firma umfasst; diese jedoch für die Zwecke der Tierbetreuung ihre Kuratoren, Tierärzte und Tierpfleger haben.

Art. 206a

Zahlreiche Kantone (KT BS, BE, KT GR, VSKT, OW, SZ, SO, BL, GL, LU, VdU, NW, TG,

AR, KT GE) beantragen zu prüfen, ob durch diese Bestimmung alle Widerhandlungen abgedeckt sind, insbesondere bezüglich der Art. 110 und 111. SG, RRZH und GDZH schlagen vor, die Bestimmung zu ergänzen mit: wer ohne Bewilligung gewerbsmässig mit Tieren umgeht (Art. 101), wer die personellen Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren nicht erfüllt (Art. 102), wer Tiere vorschriftswidrig tötet (Art. 177 bis 179).

Zudem soll geprüft werden, ob Art. 110 und 111 von Art. 28 Abs. 1 Bst. h abgedeckt sind. FR beantragt eine Ergänzung im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Gegenständen, deren Anwendung nach dem Tierschutzrecht verboten ist, wie insbesondere Nasenringe für

Schweine etc.

TIR hat verschiedene Änderungsvorschläge: Das Kapitel „Widerhandlungen“ soll zwischen Art. 219 und Art. 220 verschoben werden, damit sämtliche aufgelisteten Bestimmungen vorher bereits ausgeführt wurden (im Hinblick auf die vorgeschlagene Ergänzung von Art.

218a). Desweiteren soll der Wortlaut des Einleitungssatzes angepasst werden, da einige der genannten Verstösse auch eine Tierquälerei nach Art. 26 TSchG darstellen könnten. Zudem fordert TIR eine Ergänzung: „wer als Mitglied einer für den Vollzug zuständigen Behörde seiner Pflicht nach Art. 218a nicht nachkommt.“

Art. 209 Amtsverordnung und zentrales Informationssystem

Im Zusammenhang mit der Einführung der Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren wird von vielen Kantonen beantragt, die Bestimmungen über die Formularvorlagen weiter anzupassen. So müssten Abs. 4 und Abs. 4bis um einen Bst. erweitert werden, in dem das Dokumentationssystem über den Tierbestand und die Tätigkeiten erfragt wird. Ebenso ist die Formularvorlage für Betreuungsdienste um den Aspekt der Transportfahrzeuge und deren Einrichtungen zu ergänzen (KT BE, ZG, RRZH, SG, KT BS, KT GR,

OW, SZ, KT SO, GL, KT LU, VdU, NW, KT SG, SH, TG, TVL, LU, AR, OW).

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