Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Art. 212a Tierhalteverbote
KT BE und Prom beantragen, dass der Bund die vorrangige Zuständigkeit regelt, wenn beide Kantone in einen Fall involviert sind. Exotis schlägt vor, die Massnahmen seien vom Kanton, in welchem die Tiere gehalten werden, zu treffen.
LU, VZJ, ein Bürger sowie Landwirtschaftsorganisationen (SVP, SBV, SMP, LBV, BBV,
SZZV, Swissherdbook, SKMV, ASR, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, AGORA, CNAV, ZBV, ZBB, CAJB, CJA; BVN, BVO, BVU, SBLV) lehnen es ab, dass ein Kanton, in dem lediglich mit Tieren umgegangen wird, für das Aussprechen eines Tierhalteverbotes zuständig sein kann und beantragen die Streichung dieses Zusatzes.
Art. 214 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
SFF begrüsst die Revisionsvorlage.
Absatz 1
Laut EXOTIS sollte das Kontrollintervall in Abs. 1 nach 2 Kontrollen ohne Beanstandung auf 5 Jahre erhöht werden.
Absatz 2
Abs. 2 wird von DBT, Vff und TIR abgelehnt.
Für den VZJ und ChKü besteht ein Konflikt zwischen der vorgeschlagenen Bestimmung und der Jagdgesetzgebung. Deshalb wird ein neuer Abs. 3 vorschlagen (Festlegung, dass Kontrollen gewisser Tierhaltungen den Jagdverwaltungen übertragen werden.)
Art. 222 Ausnahmebestimmungen
Von Bauernverbänden und bäuerlichen Kreisen wird die Änderung abgelehnt (SBLV, CJA, SKMV, SBV, SZZV, LBV, SVP, CVA, BBV, AGORA, ZBV, ZBB, CAJB, BVN, BVO, BVU).
Die GST schlägt vor, dass praktizierende Kleintierärzte (mit kant. Praxisbewilligung) und tierärztliche Verhaltensmediziner vom Sachkundenachweis befreit werden sollten.
Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom…
Absatz 1
ZooBasel, Zooh, SVWZH sowie Zooschweiz lehnen die Übergangsbestimmung infolge Ablehnung der vorgeschlagenen Bestimmungen zu den Mindestflächen für Straussenvögel gemäss Anhang 2 Tabelle 2 ab. Zooschweiz beantragt, die neuen Bestimmungen zu den Mindestflächen für Straussenvögel, inklusive Emus und Nandus, auf die landwirtschaftliche Nutzung zu beschränken und entsprechend auch Art. 31 Abs. 4 und Art. 213 Abs. 1 mit „Straussenvögel“ zu ergänzen. DBT beantragt eine Verkürzung der Übergangsfrist und das in Kraft treten per 1. Januar 2019.
Absatz 2
Die Übergangsfrist in Abs. 2 für die Anpassung der Auslaufflächen gemäss Art. 35 Abs. 5 erachtet SOBV wegen den oft nötigen baulichen Anpassungen als zu kurz.
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