Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108
Ablehnung:
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SVP) beantragt die Löschung von Artikel 12. Die Bestimmung könnte dazu führen, dass gewisse Tätigkeiten eines Unternehmens von der zuständigen Behörde fälschlicherweise als unbedenklich eingestuft werden. Dies würde zu neutralitätspolitischen Problemen führen, denn es entstünde der Eindruck, die Schweiz habe die Handlungen gebilligt. Das BAPS sollte sich daher darauf beschränken, Verbote zu erlassen.
Art. 13 Ausnahmebewilligung
Vorbehalte:
Drei Teilnehmer (SP, TRIAL, ICJ-CH) machen geltend, dass von Gesetzes wegen verbotene Tätigkeiten (Art. 6 oder 7) nicht durch Artikel 13 bewilligt werden dürfen. Die Bestimmung sollte wie folgt ergänzt werden: «Für Tätigkeiten, die gemäss Art. 6 und 7 verboten sind,
können unter keinen Umständen Ausnahmebewilligungen gewährt werden». Es sollte auch genauer angegeben werden, ob der Bundesrat Tätigkeiten bewilligen darf, die gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verstossen und nicht durch die Artikel 6 und 7 verboten sind (TRIAL, ICJ-CH). Ein Teilnehmer (UNO) schlägt vor, in Artikel 13 auf den Zweck nach Artikel 1 Buchstabe d des Gesetzesentwurfs zu verweisen.
Eine Partei (SVP) hält eine Ausnahmebestimmung für die Schweizergarde für wichtig.
Ablehnung:
Ein Teilnehmer (IKRK) ruft in Erinnerung, dass es sich bei den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte um zwingende Bestimmungen handelt. Tätigkeiten, die dem Zweck nach Artikel 1 Buchstabe d des Gesetzesentwurfs widersprächen, dürften vom Bundesrat somit nicht bewilligt werden.
Art. 14 Koordination
Vorbehalte:
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (CETIM, UNO) beanstanden, die Koordinationsnorm sei unklar. Kompetenzüberschneidungen hätten in anderen Ländern dazu geführt, dass Erlasse über private Sicherheitsunternehmen nicht wirksam gewesen seien.
Art. 15 Mitwirkungspflicht
Vorbehalte:
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (Humanrights.ch) bevorzugt, in Anlehnung an das Montreux-Dokument, einen effizienten Kontrollmechanismus.
Ein privates Unternehmen bezieht die Mitwirkungspflicht für Holding-Gesellschaften nur auf Informationen über die gehaltenen Beteiligungen.
Art. 16 Kontrollbefugnisse der Behörden
Vorbehalte:
Die SP schlägt vor, Absatz 3 wie folgt zu ändern: «Für Kontrollen im Einsatzgebiet kann die zuständige Behörde mit dem schweizerischen Aussennetz und internationalen Organisationen zusammenarbeiten sowie sachverständige und vertrauenswürdige Nichtregierungsorganisationen beiziehen».
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (FDP, VSSU) sind der Meinung, dass die Kontrollmass-