Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108
Gemäss den Grünen wäre es vorzuziehen, auf das Kriterium der Bewaffnung zurückzugreifen, wie dies im norwegischen Recht vorgesehen sei, oder die Ausrüstung des Sicherheitspersonals auf jene Waffen zu beschränken, für die es nach Schweizer Recht keiner Bewilligung bedarf.
Art. 7 Verletzung von Menschenrechten
Zustimmung:
Acht Teilnehmer heissen die Bestimmung gut (AR, BE, BS, GE, GR, LU, CVP, SGB).
Vorbehalte:
Fünf Teilnehmer (BS, APRED, TRIAL, ICJ-CH, IKRK) halten den Begriff «schwere Menschenrechtsverletzungen» für unpräzis. Eine Organisation (UNO) ist der Ansicht, dass dieser Begriff insofern präzisiert werden muss, als die Rechte nach Artikel 7 den Pflichten der Schweiz auf dem Gebiet der Menschenrechte entsprechen müssen und nicht jenen des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Zwei Teilnehmer (IKRK, ein privates Unternehmen) üben Kritik am Begriff der «Sicherheitsdienstleistung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbunden ist»; der Ausdruck «verbunden» sei zu vage. Ausserdem werde der Begriff «Sicherheitsdienstleistung» in Artikel 4 nicht umfassend definiert. Mit Blick auf den Grundsatz «nullum crimen sine lege» seien die Unsicherheiten in Zusammenhang mit der Frage, welche Realakte unter das Verbot fielen, problematisch (Art. 19).
Ablehnung:
Zwei Teilnehmer lehnen den Begriff «schwere Menschenrechtsverletzungen» ab (SFR, SP). Eine Relativierung der Menschenrechte sei nicht gerechtfertigt. Ein Teilnehmer (SP) verlangt, diesen Begriff durch «die mit einer Verletzung der Menschenrechte verbunden sind» zu ersetzen.
Art. 8 Pflicht zur Einhaltung des internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister
Zustimmung:
Ein Teilnehmer (SGV) stimmt Artikel 8 zu. Eine Partei (SP) schlägt folgende Präzisierung vor: «Einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen und Gute Praktiken gemäss Montreux-Dokument sowie gesetzliche Bestimmungen der Schweiz, die weiter gehen als der Verhaltenskodex, haben Vorrang».
Vorbehalte:
Gemäss einem Teilnehmer (GSoA) würden Sicherheitsunternehmen wie AEGIS durch eine solche Bestimmung zusätzliche legitimiert.
Zwei Teilnehmer (UNO, CETIM) sehen einen Widerspruch darin, die Sicherheitsunternehmen zur Einhaltung des Verhaltenskodex zu verpflichten, ohne dass sie sich dem Kodex anschliessen müssen.
Ein privates Unternehmen macht geltend, dass die Pflicht zur Einhaltung des Verhaltenskodex ausschliesslich für Unternehmen gelten darf, die Söldnerdienste anbieten.