Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108
auf die Angestellten eines privaten Sicherheitsunternehmens anwendbar ist, die im Ausland Straftaten begehen. Zwei Teilnehmer (GSoA, SP) schlagen vor, die schweizerischen Gerichte als zuständig zu erklären. Gemäss einer Organisation (Humanrights.ch) sollte das Weltrechtsprinzip gelten. Oder das schweizerische Strafrecht sollte koordiniert mit dem Recht am Ort der Begehung des Delikts angewandt werden (APRED).
Vorbehalte zum Zusammentreffen mit anderen Straftatbeständen:
Zwei Teilnehmer (AG, ZH) möchten, dass die Konkurrenz dieser Bestimmung zu Bestimmungen des Militärstrafrechts geprüft wird, insbesondere in Bezug auf die Strafen (Art. 92, 94 MStG, 300 StGB). Gemäss einer Organisation (UNO) muss geprüft werden, ob die Sanktionen nach Artikel 19 mit anderen strafrechtlichen Sanktionen zusammentreffen.
Ablehnung:
Ein Teilnehmer (SFR) würde aufgrund der Harmlosigkeit der Sanktionen den 5. Abschnitt ganz anpassen und prüfen, ob die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich ist.
Art. 20 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht oder ein behördliches Verbot
Vorbehalte:
Ein Teilnehmer (SGB) erachtet die Androhung einer Strafe von einem Jahr als ungenügend.
Gemäss einem Privatunternehmen sind Holding-Gesellschaften nicht in der Lage, über die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften Auskunft zu geben.
Art. 21 Widerhandlung gegen die Mitwirkungsplicht
Vorbehalte:
Für eine Organisation (VSSU) ist die Strafe unverhältnismässig.
Gemäss einem Privatunternehmen können die Holding-Gesellschaften nur über ihre eigenen Tätigkeiten Auskunft geben.
Art. 22 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Vorbehalte:
Im Fall einer Holding-Gesellschaft ohne jegliche personelle Verflechtung ihrer Organe mit den Tochtergesellschaften im Ausland und ohne angestellte Mitarbeiter könnten durch die Strafbestimmungen in den Artikeln 19–21 einzig die mandatierten Verwaltungsräte persönlich erfasst werden (ein privates Unternehmen).
Art. 23 Gerichtsbarkeit
Zustimmung:
Ein Kanton (AG) begrüsst es, dass Delikte unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen sollen.
Art. 24 Amtshilfe innerhalb der Schweiz
Vorbehalte:
Gemäss einer Organisation (UNO) muss geklärt werden, was unter «unaufgefordert oder auf Verlangen» zu verstehen ist. Es ist eine Meldepflicht vorzusehen.