Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108

waltungsverfahrensgesetzes beschwerdefähige Feststellungsverfügung zu erlassen.

Ablehnung:

Die 14-tägige Frist genügt nicht. Es sollte eine Frist von einem Monat festgelegt werden (SP, TRIAL, ICJ-CH).

Für ein privates Sicherheitsunternehmen entspricht die Tatsache, dass die Behörde nicht in jedem Fall eine Verfügung erlässt, nicht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit der privaten Sicherheitsunternehmen. Das Recht der Sicherheitsunternehmen, eine Feststellungsverfügung zu verlangen, wenn sie das auf die Artikel 6 und 7 gestützte Verbot ihrer Tätigkeiten anfechten, sei zweifelhaft oder widerspreche sogar dem Strafrecht (siehe S. 31 des erläuternden Berichts), vor allem in Bezug auf die strafrechtlichen Sanktionen (Art. 19 des Gesetzesentwurfs).

Art. 11 Prüfverfahren

Zustimmung:

Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SP) befindet es für gut, dass keine Frist für das Prüfverfahren vorgesehen ist.

Vorbehalte:

Fünf Teilnehmer (VD, FR, NE, JU, VS) fordern, dass nicht nur die Dienstleistungen von der Behörde geprüft werden, sondern auch das Sicherheitspersonal. Zudem sollten die Kantonsbehörden angehört werden.

Vier Vernehmlassungsteilnehmer (APRED, TRIAL, ICJ-CH, ein privates Unternehmen) kritisieren, dass während des Prüfverfahrens nicht klar sei, ob die gemeldete Tätigkeit weiter ausgeübt werden darf oder gestoppt werden muss.

Ablehnung:

Ein Teilnehmer (SVP) beantragt die Löschung von Artikel 11. Er befürchtet, dass der Entscheid für oder gegen die Eröffnung eines Prüfverfahrens als staatliche Legitimierung einer Tätigkeit missverstanden werden könnte. Das BAPS sollte sich darauf beschränken, Verbote zu erlassen.

Art. 12 Verbot durch die zuständige Behörde

Zustimmung:

Sieben Teilnehmer (GE, BE, GR, LU, ZG, CVP, SGB) heissen das Verbotssystem und insbesondere das Verbot durch die zuständige Behörde (GE, ZG) gut.

Vorbehalte:

Gemäss fünf Teilnehmern (VD, FR, NE, JU, VS) muss in Artikel 12 ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeiten von Gesetzes wegen verboten sind.

Ein Teilnehmer (UNO) erachtet eine klarere Unterscheidung zwischen «staatlichen» und «nichtstaatlichen» Akteuren erforderlich.

Ein privates Unternehmen beanstandet die Tragweite der Verbote, die für Holding-

Gesellschaften einem generellen Geschäftsverbot gleichkomme.