Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108

Art. 25 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

Keine Bemerkungen.

Art. 26 Schutzaufgaben

Vorbehalte:

Sechs Teilnehmer (VD, FR, GE, NE, JU, VS) fordern, dass kantonales Recht vorbehalten bleibt. Ausserdem sei eine Bestimmung über die Identifizierung des Sicherheitspersonals einzufügen.

In Absatz 2 ist zu präzisieren, dass sowohl das VBS als auch das EDA und das EVD konsultiert werden müssen (APRED).

Art. 27 Anforderungen an das Unternehmen

Vorbehalte:

Für einen Kanton (AG) stellt sich die Frage, wie Sicherheitsunternehmen zu beurteilen sind, die in einem Kanton ansässig sind, welcher keine Bewilligungspflicht für die Ausübung von Sicherheitsdienstleistungen kennt.

Gemäss einem Vernehmlassungsteilnehmer (UNO) muss in Artikel 27 auch festgehalten werden, dass das Sicherheitsunternehmen nicht schon wegen Verletzung von Menschenrechten bestraft worden sein darf.

Eine Organisation (CETIM) kritisiert die Anforderung in Artikel 27 Buchstabe f, wonach das Unternehmen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben muss.

Ablehnung:

Ein Kanton (AG) macht geltend, dass das Erfordernis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung nicht in Abhängigkeit zu dessen Kosten gestellt werden sollte. Massgebend sollte ausschliesslich der Umfang des Risikos sein, welches versicherungsmässig angemessen zu decken ist. Auf diese Voraussetzung sollte nicht verzichtet werden können.

Art. 28 Ausbildung des Sicherheitspersonals

Vorbehalte:

Sechs Teilnehmer (VD, FR, GE, NE, JU, VS) sind der Ansicht, dass die Ausbildung des Sicherheitspersonals auch den Einsatz körperlicher Gewalt sowie von Hilfsmitteln und Waffen umfassen muss, wie dies in Artikel 12 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (SR 124) vorgesehen ist. Das Sicherheitspersonal muss ausserdem im Schutz von Frauen und Kindern ausgebildet werden (UNO).

Vier Teilnehmer (SP, CETIM, TRIAL, ICJ-CH) äussern sich kritisch zu den Ausnahmen nach Absatz 2. Ausnahmen sollten ausschliesslich vom Bundesrat gemacht werden können (SP).

Art. 29 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen

Vorbehalte:

Ein Kanton (GR) hält die Auslagerung polizeilicher Aufgaben an private Sicherheitsdienste im Bereich des polizeilichen Zwangs für problematisch. Auch wenn der Entwurf den Anforde-