Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108
Ein privates Unternehmen ist der Ansicht, das Erbringen privater Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängender Dienstleistungen sei auf Holdings nicht anwendbar.
Ablehnung:
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer wünschen die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf in der Schweiz erbrachte Dienstleistungen (SP, SFR).
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Vorbehalte:
Sechs Kantone (VD, FR, GE, NE, JU, VS) wünschen einen Vorbehalt des kantonalen
Rechts.
Die Ungleichbehandlung der Sicherheitsunternehmen innerhalb und ausserhalb des
EU/EFTA-Raums ist problematisch (VSSU). Ein Teilnehmer (Centre patronal) stellt sich die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen den FZA-Staaten und Drittstaaten wie Japan oder Kanada opportun ist.
Drei weitere Organisationen (TRIAL, ICJ-CH, GSoA) beanstanden die mangelnde Präzision der Ausnahmen. Zwei Parteien (SP, Grüne) befürchten, dass die EU/EFTA-
Ausnahmeklausel in Absatz 1 für Umgehungen genutzt werden könnte.
Ablehnung:
Zwei Teilnehmer (SP, SFR) fordern die Streichung von Artikel 3 und an dessen Stelle ein Bundesgesetz über die in der Schweiz und im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.
Art. 4 Begriffe
Zustimmung:
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (SP, ein privates Unternehmen) heissen die Definition des Begriffs «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten» im Sinne der Genfer Abkommen gut. Die SP beantragt, in Artikel 4 Buchstabe d noch Folgendes festzuhalten: «(…) eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten schliesst die Mitwirkung an Kampfhandlungen sowie die Bewachung, den Schutz und die logistische Unterstützung von militärischem Personal und militärischen Einrichtungen im Krisen- und Konfliktgebiet mit ein».
Vorbehalte:
Für den VSSU sind die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 nicht genau. Der Begriff der «Sicherheitsdienstleistung» sei zu weit gefasst (Centre patronal, ein privates Unternehmen).
Drei Teilnehmer (Grüne, economiesuisse, GSoA) sind der Ansicht, dass der Begriff «Sicherheitsdienstleistung» den Schutz von materiellen und immateriellen Werten und von deren Transfer nicht umfassen sollte (Art. 4 Bst. a Ziff. 3). Gemäss economiesuisse sollte der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen (Art. 4 Bst. a Ziff. 5) ebenfalls nicht dem Gesetz unterstellt sein.
Der Begriff «bewaffneter Konflikt» müsste auch definiert werden (Amnesty International). Für den Begriff «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten» müsste eine materielle Begriffsbestimmung vorgesehen werden (IKRK, APRED) oder er müsste mit einem Verweis auf die Auslegungshilfe des IKRK präzisiert werden (TRIAL, ICJ-CH).