Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108

rungen an eine rechtsstaatlich korrekte Aufgabendelegation zu genügen vermag und der Staat durchaus ein Interesse daran haben kann, sich im Sicherheitsbereich durch Private zu entlasten, ist bei der Auslagerung der Kompetenzen zur Ausübung polizeilichen Zwangs aber auch polizeilicher Massnahmen grösstmögliche Zurückhaltung geboten.

Gemäss zwei Organisationen (TRIAL, ICJ-CH) sollte die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nicht erlaubt sein, da es sich um Aufgaben handle, die ausschliesslich in die Hoheit des Staates fielen.

Ablehnung:

Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SP) lehnt die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Sicherheitsfirmen ab und schlägt vor, im Gesetz vorzusehen, dass private Sicherheitskräfte über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen. In Notlagen, die kein anderes Vorgehen zulassen, kann der Bundesrat im überwiegenden öffentlichen Interesse zeitlich beschränkte Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Einsatz von Waffen

Keine Bemerkungen.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

Vorbehalte:

Vier Teilnehmer (CETIM, UNO, APRED, ein Privatunternehmen) bedauern es, dass die zuständige Behörde nicht im Gesetz bestimmt wird.

Zwei Teilnehmer (Grüne, GSoA) vertreten die Meinung, dass das EDA als zuständige Behörde bestimmt werden muss und nicht das SECO, das ihres Erachtens im Bereich der Ausfuhr von Kriegsmaterial zu wenig kompetent ist.

Art. 32 Übergangsbestimmung

Keine Bemerkungen.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

Keine Bemerkungen.