Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108

Somit waren 51 Stellungnahmen auszuwerten.

2. Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Der Zweck des Gesetzesentwurfs besteht in der Bewahrung bestimmter Interessen der Schweiz, z. B. der Sicherheit, der Neutralität, der Aussenpolitik und der Einhaltung des Völkerrechts. Zu diesem Zweck sollen private Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden, mittels eines Verfahrens der vorgängigen Meldung kontrolliert werden. Bestimmte Tätigkeiten sollen ex lege verboten werden. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde ein Verbot verhängen. Mit dem Gesetzesentwurf wird ausserdem der Einsatz privater Sicherheitsunternehmen durch den Bund zur Wahrnehmung von

Schutzaufgaben im Ausland geregelt.

3. Auswertung mit Blick auf Grundsatzfragen

3.1 Generelle Einschätzung des Gesetzgebungsbedarfs

Folgende 44 Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen den Gesetzgebungsbedarf im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen:

- 25 Kantone;

- die KKJPD;

- fünf Parteien (SVP, SP, FDP, CVP, EVP);

- zwei gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (Centre patronal, SGV);

- ein Branchenverband im Bereich der privaten Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen

(BAPSC);

- sieben Organisationen und Verbände (Amnesty International, IKRK, Humanrights.ch,

APRED, TRIAL, ICJ-CH, SFR);

- zwei privaten Unternehmen.

Drei weitere Teilnehmer (VSSU, economiesuisse, SES) geben an, dass sie nichts gegen die Absicht, in diesem Bereich ein Gesetz zu schaffen, einzuwenden haben.

3.2 Gesamtbeurteilung des Entwurfs

3.2.1 Allgemeine Zustimmung zum Entwurf

Folgende 22 Teilnehmer stimmen dem Gesetzesentwurf generell zu:

- AG, AI, AR, BE, BL, BS, GE, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, ZG, KKJPD;

- CVP, EVP;

- SGB;

- BAPSC.

3.2.2 Vorbehalte gegenüber dem Entwurf

20 Teilnehmer äussern gewisse Vorbehalte:

- Fünf Kantone (FR, JU, NE, VD, VS) heissen den Entwurf gut, würden aber ein Bewilli-

gungssystem wie jenes gemäss dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen bevorzugen. Sechs Kantone (VD, FR, GE, NE, JU, VS) wünschen, dass kantonales Recht vorbehalten bleibt. Ein Kanton (GR) erachtet die Delegation von Sicherheitsaufgaben durch den Bund an private Unternehmen als problematisch. Ein anderer Kanton (GL) ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf etwas kompliziert ist. Der