Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.74820 / 217.1/2011/01108

nahmen zu weit gehen.

Art. 17 Bearbeiten von Personendaten

Keine Bemerkungen.

Art. 18 Administrative Sanktionen

Zustimmung:

Zwei Kantone (BE, BS) begrüssen das System der administrativen Sanktionen, insbesondere Artikel 18 Absatz 3.

Vorbehalte:

Gemäss fünf Teilnehmern (VD, FR, NE, JU, VS) sollten im Gesetz auch bei Verletzung der «Bewilligungen» oder der gesetzlichen Voraussetzungen administrative Sanktionen vorgesehen werden, denn diese könnten rascher verhängt werden als strafrechtliche Sanktionen. Für ein Privatunternehmen haben die Sanktionen Strafcharakter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei nicht gewahrt.

Art. 19 Strafrechtliche Sanktionen

Vorbehalte zu den Tatbestandsmerkmalen:

Drei Teilnehmer (AEGIS, APRED, IKRK) sind der Ansicht, dass Artikel 19 dem Legalitätsprinzip sowie dem Grundsatz «nulla poena sine lege» widerspricht, da im Gesetzesentwurf die Begriffe «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten» und «schwere Menschenrechtsverletzungen» nicht definiert würden. Dieses Problem bestehe auch in Bezug auf die Begriffe «mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten zusammenhängende Tätigkeit»

(Art. 19 Bst. b) und «mit schweren Menschenrechtsverletzungen verbundene Tätigkeiten» (Art. 19 Bst. c); auch der Begriff «Sicherheitsdienstleistung» sei nicht umfassend definiert (IKRK).

Ein Kanton (ZH) verlangt nach einer Präzisierung im Gesetz, wonach die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten einen Bezug zur Schweiz aufweisen muss.

Eine Organisation (APRED) bedauert es, dass im Gesetzesentwurf keine strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung anderer Grundrechte drohen.

Gemäss einem Privatunternehmen kann Artikel 19 auf Holding-Gesellschaften nicht angewendet werden, namentlich in Bezug auf fahrlässig begangene Taten.

Vorbehalte zur Strafandrohung:

Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SGB) erachtet strenge Sanktionen als eine unabdingbare Voraussetzung; die Frage, ob eine Höchststrafe von drei Jahren ausreiche, müsse mit Blick auf das Strafrecht beantwortet werden. Eine Organisation (Humanrights.ch) ist für Strafen mit einer abschreckenden Wirkung.

Vier Teilnehmer (GSoA, CETIM, SP, Humanrights.ch) sind der Meinung, dass die angedrohte Strafe zu wenig streng ist. Eine Organisation (GSoA) fordert eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wie im MStG. Eine Partei (SP) schlägt eine Strafe von fünf Jahren vor.

Vorbehalte zu den Rechten der Opfer:

Für drei Teilnehmer (Grüne, SP, APRED) müsste ein Beschwerdeverfahren für die Opfer eingeführt werden.

Vorbehalte zum Gerichtsstand:

Gemäss einem Teilnehmer (APRED) wird das Gesetz ausgehöhlt, wenn das Strafrecht nicht