Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten

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Dauer eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde, sich zu ihrem Schutz ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten können, ohne dass dies als bewilligungspflichtiger Kantonswechsel gilt. Aufgrund dieser Ergänzung von Artikel 68 VZAE drängt sich zusätzlich eine Änderung des Titels dieser Bestimmung auf, welche den Aufenthalt in einem anderen Kanton ohne bewilligungspflichtigen Kantonswechsel bisher nur für medizinische Behandlungen vorsieht.

2. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment (OV-EJPD)

Art. 10 Absatz 1 Buchstabe i OV-EJPD (neu)

Der Betrieb der nationalen Zeugenschutzstelle durch das Bundesamt für Polizei ist eine neue spezialgesetzlich zugewiesene Aufgabe (Art. 22 und 23 ZeugSG), welche organisationsrechtlich durch eine entsprechende Ergänzung im Aufgabenkatalog von fedpol abgebildet wird.

3. Interpol – Verordnung (Ziff. 3); PAGIRUS – Verordnung (Ziff. 4); ZEMIS - Verord-

nung (Ziff. 5); Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei (Ziff. 6); IPAS – Verordnung (Ziff. 7), JANUS – Verordnung (Ziff. 8); Polizeiindex-Verordnung (Ziff. 9)

Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a ZeugSG kann die Zeugenschutzstelle über ein Abrufverfahren direkt auf das Strafregister, das zentrale Migrationssystem, die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und via Kurzabfrage auf das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem zugreifen. Durch die Änderung der einzelnen Verordnungen wird der Zeugenschutzstelle der Zugriff auf die entsprechenden Informationssysteme eingeräumt. Der Umfang des Zugriffs ist aus den als Beilagen angehängten Zugriffsmatrices ersichtlich.