Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten

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Zum Anhang: Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 35 VZAE

Der Begriff „Bedenkzeit“, welcher nach geltendem Wortlaut der Bestimmung sowohl die Erholungs- als auch die eigentliche Bedenkzeit umfasst, wird ersetzt durch das Begriffspaar „Erholungs- und Bedenkzeit“. Dadurch soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der eingeräumten Zeitspanne beide Aspekte gleichermassen zu berücksichtigen sind. (Siehe dazu auch die Erläuterungen in Ziff. 1.2.2, erstes Lemma).

Art. 36 Absatz 2 VZAE

Opfer von Menschenhandel werden aus Sicherheitsgründen oft in einem anderen als dem Tatortkanton untergebracht. Daraus ergeben sich in der Praxis oft Schwierigkeiten bei der Bestimmung des für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zuständigen Kantons. Mit der vorgesehenen Änderung wird klargestellt, dass die Ausländerbehörde des Tatortkantons für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig ist. (Siehe dazu auch die Erläuterungen in Ziff. 1.2.2, zweites Lemma).

Art. 36a VZAE (neu)

Mit dem Inkrafttreten des ZeugSG wird auch Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e des Ausländergesetzes (AuG)16 dahingehend geändert, dass nunmehr auch bei der Regelung des Aufenthaltes von ausländischen Personen, welche sich im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes in der Schweiz aufhalten, von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. In Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben wird in der neuen Bestimmung von Artikel 36a VZAE zunächst festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung für ausländische Personen erteilt wird (Abs. 1). Dies ist zum einen dann der Fall, wenn ein rechtskräftiger Entscheid des Direktors fedpol über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms vorliegt (Abs. 1 Bst. a). Das Vorliegen eines solchen Entscheides gewährleistet einerseits, dass die ausländische Person im Rahmen des Prüfverfahrens auf allfällige Sicherheitsrisiken hin überprüft wurde und andererseits ist aufgrund dieses Entscheides klar, dass die Person sich bis auf weiteres in der Schweiz aufhalten wird. Gleiches gilt bei der vereinbarten Übernahme von Personen aus dem Ausland (Abs. 1 Bst. b).

Gemäss Absatz 2 ist die Ausländerbehörde desjenigen Kantons für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständig, in welchem die ausländische Person zu ihrem Schutz untergebracht ist. Im Hinblick darauf, die zu schützende Person so weit wie möglich einer auch finanziellen Selbstständigkeit zuzuführen, kann ihr zusätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt werden (Abs. 3).

Art. 68 Absatz 2 VZAE (neu)

Mit dem vorgesehenen neuen Absatz dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass Opfer von Menschenhandel, welchen in Anwendung von Artikel 36 VZAE für die

16 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20)