Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten

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2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms

Art. 2 Form und Inhalt des Antrags

Artikel 6 ZeugSG beauftragt den Bundesrat die Einzelheiten der Antragsstellung der Verfahrensleitung an die Zeugenschutzstelle zu regeln.

Mit der Auflistung derjenigen Punkte, die ein Antrag der zuständigen Verfahrensleitung enthalten muss, wird in Absatz 2 sichergestellt, dass die Zeugenschutzstelle möglichst frühzeitig umfassende Informationen über die zu schützende Person erhält. Die Prüfung des Antrags kann somit effizient gestaltet und schnell abgewickelt werden.

Dem gleichen Zweck dienen die in Absatz 3 erwähnten Unterlagen. Die einzureichende Kostengutsprache soll einerseits ermöglichen, dass der Kanton bzw. die Behörde, die den Antrag auf ein Zeugenschutzprogramm stellt, die nötigen finanziellen Mittel rechtzeitig bereitstellen kann. Andererseits soll vermieden werden, dass die umfangreichen Prüfverfahren bedeutende Ressourcen der Zeugenschutzstelle und der antragstellenden Behörde binden, das Zeugenschutzprogramm jedoch daran scheitert, dass der Kanton anschliessend keine finanziellen Mitteln für dessen Durchführung spricht.

In einigen Fällen wird es unter Umständen notwendig werden, die gefährdete Person aufgrund der Gefährdungslage bereits während des Antragsverfahrens zu schützen. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG sieht diesbezüglich vor, dass die Zeugenschutzstelle bereits im Vorfeld eines Zeugenschutzprogramms Unterstützung leisten kann. Unter diese Unterstützungsleistungen soll nach Artikel 21 Buchstabe a des Verordnungsentwurfs auch die umfassende Durchführung von Schutzmassnahmen der Zeugenschutzstelle zu Gunsten der ersuchenden Behörde fallen. Artikel 7 Absatz 3 ZeugSG sieht zudem vor, dass die Zeugenschutzstelle nach erfolgter Antragstellung im Rahmen des Prüfverfahrens Sofortmassnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergreifen kann. Die Zeugenschutzstelle kann somit zu jedem Zeitpunkt des Antragsverfahrens bereits teilweise oder ganz zum Schutz einer gefährdeten Person beigezogen werden. Die vorgesehene ausführliche Begründungs- und Dokumentierungspflicht kann durch die antragstellende Behörde somit ohne Zeitdruck wahrgenommen werden.

Die Zusammenarbeit zwischen den antragstellenden Behörden und der Zeugenschutzstelle stellt für die Schweiz eine neue und äusserst anspruchsvolle Kooperationsform dar. Es ist daher geplant, bei der Umsetzung des Zeugenschutzgesetzes eine institutionalisierte fachliche Begleitung vorzusehen, welche den Erfahrungsaustausch zwischen Zeugenschutzstelle, Bundesanwaltschaft und kantonalen Behörden sicherstellt. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine Begleitgruppe im Rahmen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) oder eines anderen Fachgremiums.

Art. 3 Zuständigkeit

Zuständig für die Antragstellung ist die verfahrensleitende Behörde (Artikel 6 Abs. 1 ZeugSG). In der Regel wird dies die zuständige Staatsanwaltschaft sein, da der Zeugenschutz in den meisten Fällen schon vor dem Haupt- oder Rechtsmittelverfahren relevant wird. In seltenen Fällen kann die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm auch erst nach Abschluss des Strafverfahrens notwendig werden. In solchen Fällen ist diejenige Behörde für die Antragsstellung zuständig, welche den verfahrensabschliessenden Entscheid gefällt hat (Art. 6 Abs. 2 ZeugSG)5. Gestützt auf Artikel 61 der Schweizerischen Strafprozessordnung

5 Vgl. Botschaft, Erläuterungen zu Artikel 6, BBl 2011 69f