Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)6 in Verbindung mit Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG])7 sind in Bundesstrafverfahren für die Antragstellung folglich je nach Verfahrensstand die Bundesanwaltschaft, das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht zuständig.
Art. 4 Übermittlung des Antrags an die Zeugenschutzstelle
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 20078 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) bestimmt, dass die Verordnung den Schutz von Informationen des Bundes und der Armee regelt, soweit er im Interesse des Landes geboten ist. Die Informationsschutzverordnung gilt gemäss ihrem Artikel 2 unter anderem für die Bundesverwaltung und für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die klassifizierte Informationen bearbeiten, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist.
Die zuständige verfahrensleitende Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG übermittelt den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms an die Zeugenschutzstelle, wobei die entsprechenden Unterlagen grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegen (Art. 24 Abs. 2 ZeugSG). Das Bundesrecht sieht somit die Bearbeitung (Weitergabe) klassifizierter Informationen durch kantonale oder kommunale Behörden vor. Die Datenbearbeitung durch diese Behörden wird daher den Bestimmungen der Informationsschutzverordnung unterstellt.
3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms
Artikel 11 ZeugSG sieht verschiedene Gründe vor, welche zur Beendigung eines Zeugenschutzprogramms führen. So macht einerseits der Wegfall der Gefährdung die Weiterführung des Schutzprogramms entbehrlich, andererseits wird bei massiv pflichtwidrigem Verhalten der zu schützenden Person deren Schutz verunmöglicht, was – auch aus Gründen der Sicherheit der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle – eine Beendigung des Zeugenschutzes notwendig macht.
Im Artikel 5 der Verordnung wird der dritte gesetzlich vorgesehene Beendigungsgrund detaillierter geregelt, nämlich die Beendigung auf ausdrücklichen Wunsch der zu schützenden Person (Art. 11 Abs. 3 ZeugSG). Wie bereits in der Botschaft zu Artikel 11 Absatz 3 ZeugSG ausgeführt9, soll der Ausstieg aus dem Programm nicht gestützt auf eine vorübergehende Stimmungsschwankung vollzogen werden können, sondern erst nach gründlicher und detaillierter Aufklärung über die Auswirkungen und nach einer Bedenkzeit erfolgen. Das in Artikel 5 vorgesehene Vorgehen trägt diesen Vorkehren zum Schutz der im Zeugenschutz befindlichen Person zunächst dadurch Rechnung, dass der Zeugenschutzstelle eine umfassende Informationspflicht zugewiesen wird (Abs. 2). Zusätzlich wird der zu schützenden Person eine 30-tägige Bedenkfrist eingeräumt, während derer sie ihren möglicherweise spontan gefällten Entscheid überdenken kann (Abs. 3). Diese Bedenkzeit kann auf mindestens 10 Tage reduziert werden, wenn die Zeugenschutzstelle mit dem Ausscheiden der Person aus dem Zeugenschutzprogramm ebenfalls einverstanden ist. Zu denken ist dabei beispielsweise an Fälle, in denen die Zeugenschutzstelle im Rahmen der Gefährdungsanalyse feststellt, dass die zu schützende Person nur mehr leicht gefährdet ist, und das Zeugenschutzprogramm ohnehin in absehbarer Zeit beendet würde.
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