Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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wird jedoch erfahrungsgemäss dem wichtigen Aspekt der Erholung weniger Gewicht beigemessen, als dem der Bedenkzeit. Diese Diskrepanz widerspiegelt sich auch im Titel und im Text der entsprechenden Bestimmung, welche vorrangig an die „Bedenkzeit“ anknüpft. Mit der Anpassung des Titels und des Normtexts durch die Ergänzung der Erholungszeit sollen die zuständigen Behörden dazu angehalten werden, bei der Berechnung der eingeräumten Zeitspannen beide Aspekte gebührend zu berücksichtigen.
- Zuständigkeit für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Opfer und Zeugen von Menschenhandel: Artikel 36 VZAE sieht vor, dass die kantonale Ausländerbehörde Opfern und Zeugen von Menschenhandel für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilen kann. Da Opfer von Menschenhandel aus Sicherheitsgründen regelmässig in einem anderen Kanton untergebracht werden müssen, als in demjenigen in welchem das Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren geführt wird, fallen Aufenthaltsort und Deliktsort oft auseinander (z.B. nach Razzien in Cabarets). Dadurch ergeben sich in der Praxis Schwierigkeiten bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung. Mit der vorgesehenen Anpassung von Artikel 36 Absatz 2 VZAE wird festgelegt, dass die Ausländerbehörde des Kantons für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig ist, in dem die Tat begangen wurde. Diese Regelung ist vor allem deshalb sinnvoll, weil die verfahrensleitende Strafbehörde sich regelmässig ebenfalls in diesem Kanton befindet, was die Zusammenarbeit der beiden Behörden zu Gunsten der Opfer erleichtert. Damit die zum Schutz des Opfers notwendige Unterbringung ausserhalb des Bewilligungskantons nicht als Kantonswechsel im Sinne von Artikel 67 VZAE gilt, wird in Artikel 68 VZAE eine entsprechende Ergänzung aufgenommen. Artikel 68 sieht bereits nach geltendem Recht vor, das der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zur medizinischen Behandlung ausserhalb des Bewilligungskantons nicht als Kantonswechsel gilt. Gleiches soll nun für Ausländerinnen und Ausländer gelten, welchen für die voraussichtliche Dauer einer polizeilichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten haben und sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten.
1.2.3 Organisationsrechtlicher Regelungsbedarf
Mit dem Betrieb der nationalen Zeugenschutzstelle übernimmt fedpol eine neue spezialgesetzlich zugewiesene Aufgabe (Art. 22 und 23 ZeugSG). Artikel 10 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 19994, in welchem die besondern Aufgaben von fedpol genannt werden, ist entsprechend zu ergänzen.
2. Einzelne Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Im Interesse der Übersichtlichkeit wird in Artikel 1 aufgeführt, welche Bereiche die Verordnung regelt.