Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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Art. 15 Datensicherheit
Die genauen technischen Voraussetzungen, Abläufe und Schutzmassnahmen sind im Bearbeitungsreglement detailliert ausgeführt.
6. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz wird es in gewissen Fällen notwendig werden, Personen, welche sich in einem Zeugenschutzprogramm nach ZeugSG befinden, zum Schutz ins Ausland zu bringen. Im Sinne der Gegenseitigkeit werden demgegenüber auch Personen von der Zeugenschutzstelle übernommen und in der Schweiz untergebracht werden, welche sich in einem ausländischen Zeugenschutzprogramm befinden. Die Grundzüge der entsprechenden internationalen Zusammenarbeit sind in den Artikeln 28 und 29 ZeugSG geregelt.
Artikel 16 des Verordnungsentwurfs konkretisiert die formellen Vorgaben, welche bei der in Artikel 28 und 29 ZeugSG vorgesehenen Zusammenarbeit mit dem Ausland zu beachten sind. So ist für jede Übergabe respektive Übernahme mit der zuständigen Stelle des Auslandes eine Vereinbarung abzuschliessen, welche die notwendigerweise zu regelnden Punkte der Zusammenarbeit enthält. Dazu gehört unter anderem die Regelung der Kostentragung nach Massgabe von Artikel 29 ZeugSG sowie – in Umsetzung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f ZeugSG - die Vereinbarung einer Rückübernahmeklausel.
Zeugenschutzvereinbarungen fallen grundsätzlich unter die Berichterstattungspflicht an die Bundesversammlung gemäss Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)13. Für die entsprechende Berichterstattung muss jedoch nicht derart ins Detail gegangen werden, dass sie dem Sinn und Zweck des ZeugSG und der ZeugSV zuwiderläuft.
7. Abschnitt: Kosten
Art. 17 Fallkosten
Das Gesetz bestimmt, dass die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für die Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen der antragstellende Bund oder Kanton zu tragen hat. Unter den Lebenshaltungskosten versteht man die individuell notwendigen Kosten für die vorübergehende Sicherung des Lebensunterhaltes der zu schützenden Personen, wie beispielsweise Kosten für Unterbringung, Verpflegung sowie notwendige persönliche Ausstattung. Demgegenüber enthalten die Kosten für die Zeugenschutzmassnahmen diejenigen finanziellen Aufwendungen, welche durch die zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der betreffenden Personen im Einzelfall entstehen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Beschaffung von Tarndokumenten für Aufbau und Aufrechterhaltung einer vorübergehend neuen Identität, Massnahmen der Wiederintegration, der Aus- und Weiterbildung sowie die notwendigen Vorkehren im Rahmen des Personen- und Objektschutzes (z.B. Einbau von Alarmsystemen).
Der Antrag auf Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm wird von der zuständigen Strafverfahrensleitung gestellt (Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG). Absatz 1 des Verordnungsentwurfs bestimmt, dass die antragstellende Behörde auch die Kosten des von ihr beantragten Zeugenschutzprogramms zu tragen hat. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 2 Absatz 3, wonach dem Antrag die Kostengutsprache der antragstellenden Behörde beizulegen ist. Damit die antrag-