Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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Der Entscheid, ob die in Frage stehenden Daten weitergegeben werden, wird von den Verantwortlichen der Zeugenschutzstelle unter Berücksichtigung der in Artikel 12 genannten Bestimmungen gefällt. Das Bearbeitungsreglement hält fest, in welcher Form und auf welchem Weg die Anfragen an die Zeugenschutzstelle zu richten sind.
Art. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten
Dieser Artikel nennt die Voraussetzungen, unter welchen Daten aus ZEUSS an die in Artikel 11 genannten Behörden weitergegeben werden können und unter welchen Umständen die Weitergabe verweigert wird. Ausserdem wird konform zu den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen jede Datenweitergabe protokolliert. Die Protokolle werden 1 Jahr aufbewahrt. Zudem wird festgehalten, dass für die Datenbearbeitung durch die empfangenden Stellen oder Personen die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung gelten (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 4).
Art. 13 Protokollierung der Abfragen
Mit der vorgesehenen Protokollierung der Abfragen und der einjährigen Aufbewahrungsdauer der Protokolle wird den Vorgaben des Datenschutzrechts des Bundes entsprochen (Art. 10 VDSG).
Gemäss Art. 10 VDSG muss der Inhaber einer Datensammlung die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen protokollieren. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Art. 10 VDSG hält ebenfalls fest, dass die Protokolle ein Jahr lang aufbewahrt werden und lediglich den für die Einhaltung von Datenschutzvorschriften zuständigen Personen im Bundesamt zugänglich sind.
Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung
Die Aufbewahrungs- und Löschfristen entsprechen dem allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Daten werden somit nur solange aufbewahrt wie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig. Die im ZEUSS bearbeiteten Datensätze können vom Bearbeitungszweck her in zwei Kategorien unterteilt werden:
Zum einen handelt es sich dabei um Datensätze über eigentliche, vom Direktor fedpol bewilligte Zeugenschutzprogramme im Sinn von Artikel 8 ZeugSG. Es ist davon auszugehen, dass spätestens 10 Jahre nach der in der Regel förmlich erfolgten Beendigung eines Zeugenschutzprogramms die diesbezüglichen Daten nicht mehr benötigt werden (Abs. 1).
Die andere Kategorie umfasst diejenigen Datensätze, welche im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG bearbeitet werden. Diese Daten werden regelmässig nur für den begrenzten Zeitraum der jeweiligen Unterstützungsleistung benötigt. Somit gilt für sie lediglich eine Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren. Da diese Leistungen formlos erfolgen (d.h. ohne formellen Eröffnungs- oder Beendigungsentscheid), wird zur Berechnung des fristauslösenden Zeitpunkts an die Erfassung des letzten zu dieser Dienstleistung gehörenden Datenzuwachses angeknüpft.