Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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4. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle
Die Durchführung eines effizienten ausserprozessualen Zeugenschutzes stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle. Gerade zu Beginn eines Zeugenschutzprogrammes müssen die zu schützenden Personen eng betreut und begleitet werden. Zu den Aufgaben der Zeugenschutzstelle gehört hier neben dem eigentlichen Schutz der Person auch die Durchführung und Gewährleistung von generellen Hilfestellungen. Darunter fallen beispielsweise die allgemeine Beratung und Betreuung in alltäglichen Situationen sowie die Unterstützung bei der Abwicklung persönlicher Angelegenheiten wie etwa die Koordination mit den betroffenen Behörden (z.B. Opferhilfe, Fremdepolizei und Sozialversicherungen), die Gewährleistung einer allenfalls notwendigen psychologischen Betreuung durch Dritte aber auch die Vorbereitung auf die Aussage im Strafverfahren.
Um die erforderliche Professionalität zum Schutz der betreuten Personen gewährleisten zu können, ist eine entsprechende Ausbildung somit unabdingbar. Angesichts dessen, dass ein institutionalisierter ausserprozessuale Zeugenschutz in der Schweiz bis anhin nicht durchgeführt wurde, fehlen hierzulande die diesbezüglichen Ausbildungsgefässe. Das mit der Durchführung des Zeugenschutzes betraute Bundesamt für Polizei nimmt aber bereits heute im Bereich der verdeckten Ermittlung Aufgaben wahr, deren zentrale Fragestellungen sich mit denjenigen des Zeugenschutzes decken10. In Artikel 6 des Verordnungsentwurfs wird daher dem Bundesamt für Polizei als Fachamt die Aufgabe übertragen, gestützt auf das bereits vorhandene Wissen die notwendigen Ausbildungsmassnahmen für seine im Zeugenschutz tätigen Mitarbeitenden zu bestimmen (Abs. 1). Weil zeugenschutzspezifische Ausbildungen derzeit nur im Ausland angeboten werden, ist die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerstellen, welche zum Teil über langjährige Erfahrungswerte verfügen, explizit vorgesehen (Abs. 3).
5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS)
Das ZeugSG sieht vor, dass die Zeugenschutzstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und aufgrund des besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses ein von den Systemen der Bundesverwaltung unabhängiges Informationssystem betreibt. Die auf formell-gesetzlicher Ebene festzulegenden Grundsätze dieses Informationssystems (ZEUSS) und der entsprechenden Datenbearbeitung, finden sich in den Artikeln 25 bis 27 ZeugSG. Artikel 25 Absatz 5 ZeugSG beauftragt den Bundesrat, folgende Einzelheiten des Informationssystems zu regeln: Die spezifischen Verantwortlichkeiten bei der Datenbearbeitung, die Detailregelungen zum gesetzlichen Datenkatalog, die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung, die Weitergabe von Daten im Einzelfall an Dritte, die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit und die Protokollierung der Abfragen.
Art. 7 Verantwortliche Behörde
Die Verantwortung für ZEUSS wird fedpol zugewiesen, welches ein entsprechendes Bearbeitungsreglement erlässt (Abs. 1 und 2). Gemäss Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) bestimmt der Bundesrat, welche Datensammlungen eines Bearbeitungsreglements bedürfen. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 199312 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) hält ausführend fest, dass die verantwortlichen Bundesorgane ein Bearbeitungsreglement für auto-
10 Vgl. Botschaft, Erläuterungen zu Artikel 22, BBl 2011 81