Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht
Artikel 10 verpflichtet die Zeugenschutzstelle, die unter Absatz 1 Buchstaben a – d aufgeführten Informationssysteme regelmässig abzufragen. Ein Registereintrag in einer dieser Datenbanken hat nicht nur Einfluss auf den Entscheid bezüglich der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm beziehungsweise auf die Weiterführung eines Zeugenschutzprogrammes, sondern auch auf anderweitig laufende Strafverfahren. Stellt die Zeugenschutzstelle fest, dass eine von ihr geschützte Person in einem dieser Informationssysteme verzeichnet ist, nimmt sie mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde respektive in Fällen der internationalen Rechtshilfe mit dem Bundesamt für Justiz Kontakt auf. Damit soll namentlich gewährleistet werden, dass die geschützten Personen durch die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht der Strafverfolgung entzogen werden (Abs. 2).
Die Zeugenschutzstelle hat als prioritäres Ziel, den Schutz der zu schützenden Personen sicherzustellen. Sie muss daher die Offenbarung dieser Personen als geschützte Zeugen nach Möglichkeit verhindern beziehungsweise den Kreis der mitwissenden Dritten so klein wie möglich halten. Vor diesem Hintergrund ist es daher auch denkbar, dass die Zeugenschutzstelle selbst auf eine Regelung des Sachverhaltes hinwirkt, welcher der Registrierung in den fraglichen Systemen zu Grunde liegt, ohne mit den betreffenden Stellen in Kontakt treten zu müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in welchen eine zu schützende Person es versäumt hat, eine ihr auferlegte Busse zu bezahlen und in Folge der Umwandlung der Busse in Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben wird. Die Zeugenschutzstelle wird in solchen Fällen die betroffene Person dazu anhalten, sich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu stellen, um die Busse nachträglich zu bezahlen. Die Offenbarung seitens der Zeugenschutzstelle über das laufende Zeugenschutzprogramm ist in solchen Fällen nicht mehr notwendig.
Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
Mit der Bekanntgabe von Daten aus ZEUSS nach Absatz 1 ist die Herausgabe an Dritte gemeint, welche in irgendeiner Form einen Beitrag zum Zeugenschutz leisten. Das ZeugSG sieht in verschiedenen Bestimmungen, beispielsweise in Artikel 17 ZeugSG, eine derartige Beteiligung Dritter vor, seien es öffentliche oder auch private Stellen. Es handelt sich also um eine Datenbekanntgabe, welche für die Zeugenschutzstelle notwendig ist, um ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können.
In Absatz 2 sind in einer nicht abschliessenden Aufzählung die Stellen aufgeführt, welchen auf Anfrage hin Daten aus ZEUSS bekannt gegeben werden können, um die Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen. Genannt sind diejenigen Behörden, zu deren Aufgabenerfüllung am ehesten eine Datenweitergabe in Betracht kommt. Da die Zeugenschutzstelle die zu schützende Person aber in ihrem ganzen Lebensalltag eng zu begleiten und zu betreuen hat, sind – schon allein was den alltäglichen Verkehr mit Behörden betrifft – unzählige weitere Konstellationen denkbar, in welchen die Zeugenschutzstelle auf Anfrage hin zumindest einzelne ins Vertrauen gezogene Mitarbeitende von Amtsstellen über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms informieren muss. Zu denken ist dabei unter anderem an Steuerbehörden, Ausgleichskassen oder die Militärverwaltung. Es sind aber auch unvorhersehbare Fälle denkbar, welche eine Weitergabe von Daten notwendig machen können. So muss allenfalls bei einer Evakuation im Brandfall auch die Feuerwehr darüber unterrichtet werden, dass sich im Gebäude eine zu schützende Person befindet, deren Wohnungstüre speziell gesichert ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweckmässig, respektive nicht möglich, eine abschliessende Aufzählung der möglichen Empfänger von Daten aus dem ZEUSS vorzunehmen.