Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
satz 3 Buchstabe a der Verordnung bereits eine Kostengutsprache einreichen. Der gesamte Schriftverkehr eines konkreten Falles, mithin auch die Rechnungsstellung, erfolgt aus Geheimhaltungsgründen direkt zwischen der Zeugenschutzstelle und der antragstellenden Behörde.
Werden Dritte, wie beispielsweise Organisationen der spezialisierten Opferbetreuung, durch die Zeugenschutzstelle mit der entgeltlichen Durchführung von Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen beauftragt, so werden diese Stellen durch die Zeugenschutzstelle für die erbrachten Leistungen entschädigt. Auf die Zuständigkeiten bei der Rechnungsstellung für die anfallenden Fallkosten hat dies keine Auswirkungen.
Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die jährlich in Rechnung zu stellenden Betriebskosten der Zeugenschutzstelle. Der Bund und die Kantone sind je zur Hälfte am Betrieb der Zeugenschutzstelle beteiligt. Der Bund wird im Vorfeld der Rechnungsstellung dafür sorgen, dass die Kantone frühzeitig die nötigen Informationen erhalten, damit diese in ihrem Budgetprozess die erforderlichen Mittel rechtzeitig einstellen können. Werden von der Zeugenschutzstelle zugunsten der Kantone verrechenbare Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht, werden diese Eigenleistungen (d.h. ausser die Leistungen Dritter nach Art. 21 Bst. d) in der Abrechnung der gesamten Betriebskosten berücksichtigt. Die in Rechnung gestellten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden am Jahresende in der Gesamtabrechnung der Betriebskosten zwischen dem Bund und den Kantonen angerechnet und damit auch der kantonale Anteil an den Betriebskosten reduziert.
Absatz 1 Buchstabe c regelt die Begleichung der geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle zugunsten der ersuchenden Polizeibehörde.
Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, dass bei der Rechnungsstellung der fallabhängigen Kosten eine Zusammenstellung der gesamten, während der Abrechnungsperiode getätigten Ausgaben (Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für Zeugenschutzmassnahmen) erstellt und der antragstellenden Behörde zusammen mit der Rechnung zugestellt wird.
Absatz 2 Buchstabe b verlangt eine Abrechnung der Betriebskosten zuhanden der Kantone als Beilage zur Rechnung. Diese verschafft den Kantonen einen Überblick über die einzelnen Kosten- (Personalkosten, Kosten für persönliche Ausrüstung der Mitarbeitenden, Aus- und Weiterbildungskosten, etc.) sowie der Erlösarten (Umfang der in Abzug gebrachten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen).
Absatz 2 Buchstabe c legt fest, dass mit der Rechnungsstellung bezüglich der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch ein Verzeichnis der Leistungen und der Anzahl der mit dem Auftrag befassten Personen erstellt wird. Dieses dient der Übersicht und der Nachvollziehbarkeit der erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Angefallene Drittkosten werden in diesem Verzeichnis ebenfalls ausgewiesen und entsprechend in Rechnung gestellt.
Absatz 3 legt fest, dass die Rechnungsstellung hinsichtlich der Fallkosten, Betriebskosten und den umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen jeweils im Kalenderjahr der Entstehung erfolgt. Damit soll beim Bund und bei den Kantonen die Einhaltung der im Finanzhaushaltsrecht vorgeschriebenen Jährlichkeit sichergestellt werden.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 25: Siehe hierzu die Erläuterungen zum Anhang, welcher die Änderungen bisherigen Rechts regelt.