Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten

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matisierte Datensammlungen zu erstellen haben, welche besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten. Dies ist bei ZEUSS der Fall. Das Bearbeitungsreglement umschreibt insbesondere die interne Organisation, sowie das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren und enthält die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung (Art. 21 Abs. 2 VDSG). Gemäss Artikel 11a Absatz 2 DSG muss das Informationssystem ZEUSS beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB angemeldet werden.

Die Aufsicht über die Datenbearbeitung im ZEUSS wird durch die Beraterin/den Berater für den Datenschutz im Amt wahrgenommen (Abs. 3). Das Informationssystem untersteht dabei dem Datenschutz- und Informationssicherheits-Management EJPD (Weisung des EJPD über die Umsetzung des Datenschutzes und der Informationssicherheit vom 12. Mai 2011). Dieses hat zum Ziel, die Umsetzung des Datenschutzes, der Informatiksicherheit und des Informationsschutzes rechtskonform sicherzustellen.

ZEUSS sowie die eingesetzte Hard- und Software stellen aufgrund des besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses eine unabhängige und geschlossene Informationsplattform dar, die an einem geheimen Standort untergebracht ist und demzufolge nicht durch IT-Leistungserbringer des Bundes betrieben und unterhalten werden kann. Da ZEUSS keine Schnittstellen zu anderen Organisationseinheiten innerhalb und ausserhalb des Amtes besitzt, drängen sich der eigenständige Betrieb und die eigenständige Wartung des Systems durch die Zeugenschutzstelle auf. Der Zeugenschutzstelle soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden im Bedarfsfall mit Leistungserbringern der Bundesverwaltung oder weiteren spezialisierten IT-Leistungserbringern zusammenarbeiten zu können. Ein solcher Bedarfsfall kann dann eintreten, wenn die Zeugenschutzstelle Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten durchführen muss, die durch die eigenen Spezialisten nicht erbracht werden können.

Art. 8 Zugriffe

Der Zugriffskreis auf das Informationssystem ist aufgrund der Sensibilität der darin gespeicherten Daten äusserst limitiert. Es haben lediglich die Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle sowie die Chefin oder der Chef derjenigen Abteilung von fedpol darauf Zugriff, bei welcher die Zeugenschutzstelle angegliedert ist. Dieser Artikel der Verordnung legt fest, dass nur die erwähnten Personen Daten in ZEUSS bearbeiten dürfen. Mit dem Begriff Datenbearbeitung ist hier die umfassende Auslegung gemäss Art. 3 DSG gemeint, das heisst: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. ZEUSS ist ausserdem physisch komplett von anderen Informationssystemen oder –Netzen in- und ausserhalb von fedpol getrennt.

Die Weitergabe von Daten aus ZEUSS richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 10 und 11 (s. nachfolgende Erläuterungen).

Art. 9 Datenkatalog

Der in Artikel 9 detailliert festgelegte Datenkatalog entspricht den gesetzlichen Vorgaben von Artikel 26 ZeugSG und enthält lediglich diejenigen Datenkategorien, welche für die vollständige Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durch die Zeugenschutzstelle notwendig sind. Dazu gehören neben den Daten der zu schützenden Person und deren Umfeld (z.B. finanzielle Verhältnisse und Gesundheit) notwendigerweise auch die Daten von mutmasslichen Gefährdern und deren Umfeld (Art. 26 Abs. 2 ZeugSG).