Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten

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Weiterbildungen beratend resp. unterstützend tätig sind. Auch die Koordination mit ausländischen Stellen kann zu ausserordentlichen Kosten führen;

c. die Bereitstellung von Gerätschaften und Infrastruktur. Ist dies im Einzelfall erforder-

lich und lassen es die Ressourcen der Zeugenschutzstelle zu, können beispielsweise Alarmsysteme, Fahrzeuge oder sichere Unterkünfte im Rahmen dieser Regelung bereitgestellt werden;

d. Leistungen Dritter: damit sind Leistungen gemeint, die nicht von der Zeugenschutz-

stelle selber erbracht werden können. Dazu gehören beispielsweise die Wohnkosten, die Unterbringung einer zu schützenden Person in einem Hotel, oder die Fahrzeugmiete.

Art. 22 Beginn der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistung

Anfragen, die umgehend beantwortet werden können, sowie kurze Abklärungen und Beratungen werden nicht in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Sofortmassnahmen, die umgehend und ohne grösseren Aufwand in die Wege geleitet und in der Folge an die zuständige Polizeibehörde zur Weiterführung übergeben werden können. Dauert der Einsatz der mit der jeweiligen Aufgabe beauftragten Person jedoch länger als einen Arbeitstag, muss dieser abgegolten werden (Abs. 1). Der Begriff des Einsatzes umfasst sowohl Beratungen, Abklärungen wie auch eigentliche (Schutz-)Einsätze zugunsten der ersuchenden Behörde.

Handelt es sich bei der Beratung oder Unterstützung um eine Aufgabe, zu deren Bewältigung zwei oder sogar mehrere Mitarbeitende der Zeugenschutzstelle eingesetzt werden müssen, ist diese Aufgabe von erheblichen Umfang und deshalb ab dem ersten Tag des Einsatzes abzugelten (Abs. 2).

Art. 23 Abgeltungssätze der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistun-

gen

Artikel 23 sieht Pauschalen für den Einsatz der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle vor: Tagessätze gelten für den Einsatz der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle, wobei es sich in der Regel um einen Schutzauftrag oder Ähnliches15 nach Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung handeln dürfte. Alle weiteren Aufträge werden stundenweise abgegolten (Art. 21 Bst. b der Verordnung). Mit dem gewählten Modell lässt sich die abzugeltende Arbeitszeit genau bestimmen.

Die Benutzung von Spezialgeräten wird zum Selbstkostenpreis abgegolten (z.B. Mietgebühren für ein Fahrzeug).

Art. 24 Rechnungsstellung

In diesem Artikel werden die Rechnungsadressaten aller im Rahmen der Umsetzung des ZeugSG anfallenden Kosten und Leistungen genannt und die dokumentierenden Beilagen sowie das Prinzip der Jährlichkeit festgehalten.

Absatz 1 Buchstabe a regelt die Zuständigkeit der Rechnungsstellung im Rahmen eines Zeugenschutzprogrammes. Es handelt sich dabei um die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person und die Kosten für die Zeugenschutzmassnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG. Für diese Kosten muss die antragstellende Behörde gemäss Artikel 2 Ab-

15 Beispielsweise die Betreuung von Personen, die Installation von technischen Massnahmen oder das Erarbeiten von umfassenden Integrations- und Ausbildungsmassnahmen im zuständigen Kanton.