Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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stellende Behörde zumindest grob abschätzen kann, welche finanziellen Verpflichtungen sie mit der Durchführung eines Zeugenschutzprogramms eingeht, wird es regelmässig unumgänglich sein, dass die Zeugenschutzstelle sie bereits im Vorfeld der Antragstellung über die mutmasslichen Kosten informiert (Abs. 3). Diese Einschätzung wird die Zeugenschutzstelle wiederum nur gestützt auf die Darlegung des konkreten Sachverhaltes durch die antragstellende Behörde vornehmen können. Zeugenschutzstelle und antragstellende Behörde werden somit regelmässig bereits vor der Übermittlung des förmlichen Antrags mit einander in Kontakt stehen.
Zur Gewährleistung der Geheimhaltung werden die Fallkosten durch die Zeugenschutzstelle kreditneutral vorfinanziert und erst später der antragstellenden Behörde weiterbelastet (Absatz 3).
Art. 18 Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone
Gemäss Artikel 34 Absatz 2 ZeugSG sind der Bund und die Kantone an den Betriebskosten der Zeugenschutzstelle je zur Hälfte beteiligt. Die Festlegung des Verteilschlüssels für die Kostentragung der Kantone wurde dem Bundesrat zugewiesen (Art. 34 Abs. 3 ZeugSG). In Anwendung eines bereits bewährten Systems14 soll der einzelne Kantonsbeitrag so berechnet werden, dass sein Bevölkerungsanteil ins Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Schweiz gesetzt wird. Ein Kanton, welcher beispielsweise einen Bevölkerungsanteil von 5 Prozent der schweizerischen Gesamtbevölkerung aufweist, wird dementsprechend 5 Prozent der auf die Kantone fallenden Betriebskosten zu tragen haben.
Art. 19 Betriebskosten
Unter die Kosten für den Betrieb der Zeugenschutzstelle fallen insbesondere folgende Positionen:
Zu den Personalkosten nach Buchstabe a zählen die Personalbezüge der Zeugenschutzstelle inklusive Arbeitgeberbeiträge, Pikettkosten, allfällige Kosten für Mehrarbeit, und weitere Zulagen. Der Bund benötigt für den Betrieb der Zeugensschutzstelle insgesamt 1000 Stellenprozente, 1'500'000 Franken für Personalbezüge sowie 285‘000 Franken für Arbeitgeberbeiträge.
Gemäss den Buchstaben b und c fallen die Kosten der persönlichen Ausrüstung, Reisekosten sowie Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals ebenfalls unter die Betriebskosten.
Die Infrastrukturkosten der Zeugenschutzstelle (Bst. d) umfassen unter anderem die Kosten für die Miete der Räumlichkeiten der Zeugenschutzstelle, für die IKT-Infrastruktur (Hardware, Software, Netzwerk etc.), für das Mobiliar, für technische Geräte, für Alarmierung und weitere Sicherheitssysteme, Kosten für allfällige Versicherungen, Betriebsaufwand für die Fahrzeuge sowie die Abschreibungskosten.
Unter die übrigen Betriebskosten nach Buchstabe e fallen beispielsweise Mandate für beratende Drittpersonen wie beispielsweise Psychologen oder Sozialarbeiter aber auch Spesen der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle.
Die gesamten finanzierungswirksamen Kosten gemäss Buchstaben b bis e werden auf jährlich Fr. 310'000 veranschlagt.
14 Beispielsweise bei der Kostenaufteilung des Anteils der Kantone untereinander beim Betrieb der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK)