Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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Erläuterungen zur Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzverordnung, ZeugSV)
1. Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Am 17. November 2010 hat der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats über die Bekämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) verabschiedet.1
Der entsprechende Bundesbeschluss, welcher den Entwurf des ZeugSG umfasst, wurde von der Bundesversammlung in der Schlussabstimmung vom 23. Dezember 2011 verabschiedet.
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe ausgearbeitet, in welcher ein kantonales Polizeikorps, eine kantonale Staatsanwaltschaft, eine städtische Fremdenpolizei und Migrationsbehörde, das Bundesamt für Justiz (BJ) und die Bundesanwaltschaft (BA) mitgewirkt haben.
1.2 Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe
1.2.1 Regelungsbedarf aus dem Entwurf des ZeugSG
Das Gesetz enthält diverse Gesetzgebungsaufträge. Der Bundesrat regelt:
- die Einzelheiten zur Antragsstellung der Verfahrensleitung an die Zeugenschutzstelle (Art. 6);
- die Modalitäten für die Beendigung des Zeugenschutzprogramms (Art. 11);
- die Ausbildung der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle (Art. 23);
- die Einzelheiten des Informationssystems der Zeugenschutzstelle (Art. 25);
- den Verteilschlüssel der finanziellen Beteiligung der Kantone untereinander (Art. 34);
- die zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen an die Kantone sowie die Höhe und die Modalitäten ihrer Vergütung (Art. 35).
1.2.2 Regelungsbedarf aus der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Men-
schenhandelskonvention des Europarats
- Erholungs- und Bedenkzeit für die Opfer von Menschenhandel2: Das Übereinkommen (Art. 13) bestimmt, dass jede Vertragspartei in ihrem nationalen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer von Menschenhandel vorsieht. Mit Artikel 35 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) wird dieser Vorgabe grundsätzlich entsprochen. In der Praxis
1 BBl 2011 1 2 Die vorgesehene terminologische Anpassung ist Resultat der in Aussicht gestellten Überprüfung der nationalen Regelungen, um deren Anwendung im Sinne der Menschenhandelskonvention zu erleichtern. (BBl 2011 29, Erläuterungen zu Art. 14 der Konvention, in fine).