Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 18 Seiten
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Die Neu- und Ersatzbeschaffungen (Bst. f) betreffen unter anderem die Dienst- und Spezialfahrzeuge, die IKT-Ausrüstung sowie Alarmierungs- und Sicherheitsinfrastruktur. Die Kosten dieser Beschaffungen betragen jährlich durchschnittlich Fr. 170'000.
Art. 20 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Gemäss Artikel 35 Absatz 1 ZeugSG vergüten die Kantone dem Bund umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen, welche die Zeugenschutzstelle in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG im Vorfeld sowie ausserhalb eigentlicher Zeugenschutzprogramme für inländische Polizeibehörden tätigt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn im Vorfeld oder ausserhalb eines Zeugenschutzprogramms spezifisches Fachwissen der Zeugenschutzstelle benötigt wird. Beratungen und Unterstützungen können aber auch dann erfolgen, wenn die Betreuung einer Person, welche nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird oder daraus entlassen wird, Schwierigkeiten bereitet, die durch den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag nicht zu bewältigen sind. Darunter fallen beispielsweise Personen, welche schwerst traumatisiert sind, körperliche oder seelische Gebrechen haben oder bei denen besondere ethnische Problemstellungen vorliegen.
Bewegen sich diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Rahmen der üblichen polizeilichen Amtshilfe, werden sie nicht in Rechnung gestellt. Ist deren Umfang, Dauer oder Art jedoch erheblich grösser, werden sie dem Bund durch die Kantone vergütet. Ab wann genau diese Leistungen zu vergüten sind, ergibt sich nachfolgend aus Artikel 22. Selbstverständlich kommen hier nur solche Leistungen in Betracht, die im Rahmen der bestehenden Ressourcen der Zeugenschutzstelle überhaupt erbracht werden können. Der Katalog im Artikel 21 konkretisiert in einer nicht abschliessenden Aufzählung, welche Leistungen die Vergütungspflicht auslösen können.
Leistet die Zeugenschutzstelle umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen zugunsten einer Person, die später in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird, so erfolgt keine separate Abrechnung dieser Kosten. Fallen bei der Zeugenschutzstelle im Rahmen von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zusätzliche Drittkosten an, werden diese den Auftraggebern zu den Selbstkosten weiterverrechnet.
Art. 21 Katalog der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Artikel 21 benennt die Arten der möglichen zu erbringenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle. Die Zeugenschutzstelle und das zuständige kantonale Polizeikorps legen in der Regel im Voraus fallweise fest, in welcher Art und in welchem Umfang eine Leistung benötigt und erbracht wird. Diese Leistungen werden nach Massgabe des Artikels 23 in Rechnung gestellt.
Der abzugeltende Leistungskatalog umfasst in einer nicht abschliessenden Aufzählung:
a. Umfassende Durchführung von Schutzmassnahmen der Zeugenschutzstelle zuguns-
ten der ersuchenden Behörde: Dabei handelt es sich um die de facto Übernahme einer zu schützenden Person vom ersuchenden Kanton und das Vornehmen und Durchführen aller nötigen Schutzmassnahmen durch die Zeugenschutzstelle. Darunter sind beispielsweise der Aufbau von vorübergehenden Identitäten, Integrations- und Schutzmassnahmen zu verstehen, die der zuständige Kanton mangels Fachkenntnis nicht oder nur ungenügend erbringen kann. Die Erbringung solch umfassender Einsätze erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten der Zeugenschutzstelle zum Zeitpunkt der Anfrage;
b. personelle Einsätze von Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle, z.B. eines Psycholo-
gen oder eines IT-Spezialisten, welche im Rahmen von Schutzmassnahmen oder