Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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rung der Typengenehmigung einhergehen. Artikel 12 des Entwurfs erlaubt den Importeuren den Beweis zu erbringen, dass ab einer gewissen Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN, Vehicle Identification Number) der CO2-Ausstoss verbessert wurde.

Dieser Beweis erfolgt normalerweise mit dem sog. CoC (Certificate of Conformity), das in der deutschen Fassung der EG-Richtlinie 2007/46/EG als "Übereinstimmungsbescheinigung" bezeichnet wird. Personenwagen aus europäischer Produktion müssen über ein solches verfügen. Auch der private Importeur eines Personenwagens aus der EU erhält beim Kauf ein solches CoC, mit dem er diesen in der Schweiz ohne Probleme zulassen kann.

Schwieriger wird es bei Personenwagen, die nicht für den europäischen Markt produziert wurden und über kein CoC verfügen. Dazu erlaubt die Verordnung gewisse weitere Dokumente. Gibt es jedoch auch diese nicht, bleibt beim Einzelimporteur – und eventuell auch bei kleinen Emissionsgemeinschaften – nichts anderes übrig, als die CO2-Emissionen nach anderen Kriterien zu bestimmen. Die EU hat für solche Fälle vor kurzem in der Verordnung (EU) Nr. 183/2011, welche die Richtlinie 2007/46/EG ergänzt (ABl. L 53 S. 29 vom 26.2.11), Formeln festgelegt, welche erlauben, anhand vom Leergewicht und der Motorleistung den CO2-Ausstoss näherungsweise zu bestimmen. Diese Formeln finden sich in Anhang 1. Sollte in Ausnahmefällen die Bestimmung der CO2-Emissionen auch mittels der Formel von Anhang 1 nicht möglich sein, beträgt der massgebende Wert 300 g CO2/km (Defaultwert).

Vorgesehen ist eine Sonderregelung für Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden. Da heute im Erdgas, das an Schweizer Tankstellen angeboten wird, ein gewisser Anteil Biogas enthalten ist, sollen die CO2-Emissionen tiefer festgelegt werden als eine Berechnung auf der Grundlage von Erdgas ergeben würde. Entsprechend der aktuellen Selbstverpflichtung der Gaswirtschaft kann ein Abzug von 10 % auf die CO2-Emissionen eines Personenwagens gewährt werden.

Ebenfalls vorgesehen ist eine Reduktion für so genannte Ökoinnovationen. Die EU will solche Ökoinnovationen prüfen und im positiven Fall als Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen anerkennen. Die Schweiz wird diese Anerkennungen analog übernehmen. Der Importeur, welcher Fahrzeuge mit einer Ökoinnovation einführen will, hat dem BFE die Anerkennung der EU-Kommission vorzulegen und beim ASTRA für alle betroffenen Fahrzeuge und für jede einzelne Ökoinnovation vor der Zulassung eine eigene Typengenehmigung zu beantragen. Andernfalls wäre eine Kontrolle nicht möglich.

Art. 15 – 22

Der überwiegende Anteil der Personenwagen wird durch Grossimporteure eingeführt. Entsprechend richten sich die Artikel 15 – 22 vorwiegend an diese. Bei der Einfuhr hat der Grossimporteur für jedes einzelne Fahrzeug das Formular 13.20 A auszufüllen und mittels Stempel oder in anderer geeigneter Form zu bestätigen, dass der Personenwagen in seinem Namen eingeführt wurde. Die genaue Form und die Einzelheiten wird das ASTRA in einer Weisung zuhanden der Kantone regeln.

Auch der Kleinimporteur erhält ein solches Formular. Er kann es jedoch nicht stempeln, sondern muss die Sanktion entrichten – soweit eine solche geschuldet ist – bevor er das Fahrzeug zulassen kann. Für den Grossimporteur wird die Sanktion erst am Jahresende vom BFE berechnet. Dies gilt nicht nur für Grossimporteure, sondern auch für provisorische Grossimporteure und Emissionsgemeinschaften, auch wenn sie die notwendige Zahl importierter und zugelassener Fahrzeuge nicht erreichen. Man stellt hier erst Ende Jahr fest, dass sie als Kleinimporteure zu behandeln sind, und dass sie somit erst am Jahresende abrechnen. Für diese Gruppe beruht die Abrechnung auf den einzelnen in Verkehr gesetzten Personenwagen.

Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Daten des ASTRA. Es ist vorgesehen, das Inkasso der Sanktion an eine spezialisierte Stelle des Bundes auszulagern. Sobald jedoch staatliche Entscheide notwendig sind, ist wieder das BFE zuständig. Wird die Abrechnung bestritten und können sich die Abrechnungsstelle und der Schuldner nicht einigen, verfügt das Amt den Betrag. Dagegen sind alle Rechtsmittel nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG8) und gegebenenfalls nach dem Bun-

8 SR 172.021.