Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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desgerichtsgesetz (BGG9) zulässig. Bestreitet ein Kleinimporteur die Rechnung, verläuft das Verfahren analog. Er wird jedoch seinen Personenwagen nicht zulassen können, bis die Sache geklärt ist. Bei kleinen Differenzen rechtfertigt es sich, die Zulassung vorsorglich zu bewilligen.

Wenn der Importeur die Rechnung nicht bestreitet sondern einfach nicht bezahlt, wird er gemahnt und erhält anschliessend einen Zahlungsbefehl. Macht er dagegen Rechtsvorschlag, erlässt das BFE eine Verfügung, in der es gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigt und die Rechtsöffnung bewilligt. Dieses in Artikel 80 SchKG10 vorgesehene Verfahren kommt auch in andern Rechtsbereichen zum Tragen (Radio- und Fernsehgebühren, Krankenkassen etc.).

Art. 23 und 24

Diese zwei Bestimmungen bezwecken, die Ausfälle des Bundes möglichst tief zu halten und Missbräuche zu verhindern. Namentlich muss darauf geachtet werden, dass sich möglichst wenige provisorisch als Grossimporteure anmelden und Ende Jahr zahlungsunfähig sind, wenn es darum geht, die Abgabe zu entrichten. Provisorische Grossimporteure haben deshalb alle drei Monate auf der Grundlage der effektiv zugelassenen Personenwagen abzurechnen. Dies kann dazu führen, dass ihnen Ende Jahr die Anzahlung ganz oder teilweise zurückerstattet werden muss.

Wenn das Ausfallrisiko zusätzlich steigt, weil ein Grossimporteur in Zahlungsverzug ist, kann das BFE sogar verlangen, dass er ab einem Stichdatum wie ein Kleinimporteur, d. h. über jeden zugelassenen Personenwagen einzeln abrechnen muss. Er wird damit aber nicht zum Kleinimporteur. Sein massgebender Zielwert ändert sich nicht. Er berechnet sich ebenso weiterhin auf dem durchschnittlichen Leergewicht der zugelassenen Personenwagenflotte, wie auch die CO2-Emissionen auf dem Durchschnitt der zugelassenen Personenwagen bemessen werden.

Art. 25 und 26

Der Ertrag der Sanktion soll nach Abzug des Erhebungsaufwands an die Bevölkerung zurückverteilt werden. Entsprechende Erfahrungen gibt es mit den VOC-Abgaben, deren Rückerstattung jährlich die Prämienrechnungen der Krankenkassen etwas entlasten.

Art. 27

Nach Artikel 11d des Gesetzes ist der Bundesrat gehalten, der Bundesversammlung ab dem Jahr 2016 Bericht zu erstatten. Er delegiert diese Aufgabe an das zuständige Departement.

Art. 28

Personenwagen mit besonders tiefen CO2-Emissionen werden in einer Übergangszeit speziell behandelt. Ein Grossimporteur, welcher solche einführt, darf diese Fahrzeuge bei der Berechnung des Durchschnitts der CO2-Emissionen seiner Personenwagenflotte mehrfach anrechnen. Dies erlaubt ihm eine einfachere Zielerreichung.

Art. 29 und 30

Entgegen den ursprünglichen Plänen kann die Verordnung nicht auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden. Damit eine Inkraftsetzung per 1. Juli möglich ist, müssen einerseits Jahresberechnungen korrigiert werden und Bestimmungen, welche Vorlauffristen für eine Anmeldung enthalten, angepasst werden.

9 SR 173.110.

10 SR 281.1.