Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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Zielvorgabe mit solchen unter der Zielvorgabe kompensiert werden können. Importeure, welche tendenziell schwerere Fahrzeuge importieren und in Verkehr setzen, kommen auf einen etwas höheren Zielwert, Importeure mit unterdurchschnittlich schweren Personenwagen kommen auf einen Zielwert von unter 130 g/km. Damit wird die Last zur Erreichung des Ziels von durchschnittlich 130 g/km auf alle Importeure verteilt.

Für Importeure, welche pro Jahr weniger als 50 neu zugelassene Fahrzeuge importieren („Kleinimporteure“, siehe Kap. 3.3), wird die Zielvorgabe für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Dies gilt ebenso bei Einzelimporten für den Eigengebrauch. Fahrzeuge mit hohen CO2-Emissionen können somit nicht mit emissionsarmen Fahrzeugen kompensiert werden. Um diesen Nachteil gegenüber Grossimporteuren wettzumachen, sieht die Verordnung vor, dass sich Importeure zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen können, um damit über die 50 Fahrzeuge-Grenze zu kommen. Auch Grossimporteuren steht die Möglichkeit des Pooling offen.

Importeure, welche sich vor Anfang eines entsprechendes Referenzjahres beim BFE als Emissionsgemeinschaft anmelden, werden wie ein einziger Importeur behandelt, für welchen eine durchschnittliche Zielvorgabe berechnet wird. Um in der Autobranche weiterhin einen funktionierenden Wettbewerb gewährleisten zu können und um harte Kartelle (Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen) zu verhindern, dürfen Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die nicht in einem gemeinsamen Konzern verbunden sind, untereinander nur folgende Informationen austauschen: die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, den Zielwert für die spezifischen CO2-Emissionen und die Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge.

Hersteller und Importeure können in der EU Kleinhersteller- beziehungsweise Nischenherstellerziele beantragen. Als Kleinhersteller gelten Hersteller, welche pro Jahr im EU-Raum nicht mehr als 10‘000 Fahrzeuge in Verkehr setzen. Nischenhersteller sind Hersteller mit 10‘000 bis maximal 300‘000 Fahrzeugen pro Jahr. Die Kleinhersteller verhandeln mit der EU individuell einen Zielwert. Für die Nischenhersteller berechnet sich der Zielwert aus einer 25-prozentigen Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aus dem Jahr 2007. In der EU haben 19 Hersteller ein Klein- bzw. Nischenherstellerziel beantragt (Stand Juli 2011). Die definitiven Zielwerte liegen spätestens Ende 2011 vor. Für Importeure in der Schweiz, welche Marken von Klein- oder Nischenherstellern führen, gelten bei diesen Personenwagen grundsätzlich dieselben Ziele wie in der EU. Die Schweiz führt keine eigenen Verhandlungen mit Herstellern durch. Die Klein- und Nischenherstellerziele dürfen jedoch nicht mit anderen Zielwerten verrechnet werden. Grossimporteure und Emissionsgemeinschaften müssen deshalb dem BFE vor Beginn jedes Referenzjahres angeben, wenn sie gewisse Marken separat nach Klein- oder Nischenherstellerziel abrechnen wollen.

3.3 Abrechnungsvarianten

Für Grossimporteure wird beim BFE für jedes Referenzjahr eine Liste mit allen neu zugelassenen Fahrzeugen geführt. Ende Jahr berechnet das BFE für jeden Grossimporteur beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft die massgebende Zielvorgabe sowie die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der neu zugelassenen Personenwagen und stellt dem Grossimporteur eine allfällige Sanktion in Rechnung. Diese hat keine strafrechtliche Komponente. Sie ist strukturell vielmehr eine Lenkungsabgabe mit einem Anreizsystem, eine Fahrzeugflotte sobald als möglich so zu verbessern, dass die Zielwerte erreicht werden2.

Ist der Grossimporteur mit den Berechnungen nicht einverstanden, kann er vom BFE eine Verfügung verlangen.

2 Entsprechend soll für den Einzelimporteur der Anreiz geschaffen werden, Personenwagen mit möglichst tiefen CO2- Emissionen zu importieren.