Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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Um die Bezahlung der Sanktion gewährleisten zu können, müssen Grossimporteure angemessene Sicherheiten leisten.

Von Kleinimporteuren eingeführte Personenwagen werden einzeln abgerechnet, und zwar vor der Zulassung auf dem kantonalen Strassenverkehrsamt. Dazu muss der jeweilige Importeur beim ASTRA die notwendigen Informationen zum Fahrzeug einreichen. Das ASTRA errechnet den Zielwert und stellt eine allfällige Sanktion in Rechnung. Liegt das Fahrzeug unterhalb des Zielwerts beziehungsweise ist die Sanktion bezahlt, stellt das ASTRA eine Bescheinigung aus. Eine Zulassung auf dem kantonalen Strassenverkehrsamt ist erst nach Vorweisen dieser Bescheinigung möglich.

3.4 Datenbasis

Die massgebenden CO2-Emissionen von Personenwagen werden grundsätzlich aus dem Fahrzeugtypenregister des ASTRA (TARGA) übernommen. Diese Daten weisen heute eine gewisse Unschärfe auf, da unter demselben Eintrag (TG-Nummer) mehrere Modelle mit identischer Motorisierung und identischem Getriebe zusammengefasst werden können. In TARGA wird in diesem Fall immer der höchste CO2-Wert all dieser Modelle eingetragen. Grundsätzlich kann für jedes Modell eine eigene Typengenehmigung beantragt werden. Dies ist mit geringen Kosten verbunden (100 Franken, falls die Daten durch den Importeur mittels Eigenbescheinigung eingereicht werden, 300 Franken, falls die Daten durch das ASTRA verarbeitet werden müssen). Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, sinkende CO2-Emissionen eines Fahrzeugtyps mit Typengenehmigung im Laufe des Referenzjahres auch ohne das Lösen einer neuen Typengenehmigung zu berücksichtigen, falls der Importeur den entsprechenden Nachweis erbringen kann. Der Nachweis erfolgt mittels Einreichung der dazugehörigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC3) und der Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummern (Vehicle Identification Number, VIN), für welche der tiefere CO2-Emissionswert gilt. Allerdings gelten diese Anpassungen nur für das hier beschriebene Instrument und beispielsweise nicht für die Energieetikette von Personenwagen, welche sich ebenfalls auf TARGA-Daten abstützt.

Für die gemäss Art. 4 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)4 von der Typengenehmigung befreiten Personenwagen können die Emissionsdaten aus dem CoC verwendet werden. Liegt weder eine Typengenehmigung noch eine EG-Gesamtgenehmigung vor, kann der Nachweis über den CO2-Emissionswert analog der für die Zulassung eines Personenwagens anerkannten Dokumente (Art. 30 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)5) erbracht werden. Liegt kein solches Dokument vor, werden die massgebenden Emissionen anhand einer Formel berechnet. Die Formeln in Anhang 1 der Verordnung stammen aus der EU-Verordnung 183/2011 und ermitteln die CO2-Emissionen nach Treibstoff und Getriebeart als Funktion des Leergewichts oder des Leergewichts und der Motorhöchstleistung eines Personenwagens. Bei Personenwagen, für welche keine Emissionsdaten vorhanden sind und die Formel gemäss EU nicht anwendbar ist (z. B. Gasfahrzeuge, Diesel-Hybrid), gilt ein Standardwert von 300 g CO2/km.

Bei den Emissionswerten sind Reduktionen der spezifischen CO2-Emissionen für Ökoinnovationen und für mit Erdgas betriebene Personenwagen möglich. Ökoinnovationen sind Verbesserungen am Fahrzeug, die zu weniger CO2-Emissionen im Betrieb führen, welche sich aber aufgrund der speziellen Testbedingungen auf dem Prüfstand – Nebenaggregate wie Licht oder Klimaanlage sind beispielsweise ausgeschaltet – nicht in den ausgewiesenen CO2-Werten wiederspiegeln. Beispiele für

3Certificate of Conformity, Art. 18 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007

(2007/46/EC) zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263/1 vom 9.10.2007).

4 SR 741.511.

5 SR 741.41.