Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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Wert stammt entweder aus dem CoC, aus einem in der VTS anerkannten Dokument oder wird – falls kein gültiges Dokument vorliegt – anhand des Leergewichts und der Leistung berechnet. Ende Jahr werden die MOFIS-Daten je Grossimporteur sortiert und ausgewertet. Bei Überschreiten des Zielwerts erhält der Grossimporteur eine Rechnung mit der geschuldeten Sanktionsabgabe.

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Grafik 2: Grafische Übersicht über den Vollzug bei Klein- und Einzelimporteuren.

Für Personenwagen von Klein- und Einzelimporteuren muss vor der Zulassung eine Bescheinigung beim ASTRA eingeholt werden. Dazu muss der jeweilige Importeur beim ASTRA das Formular 13.20A und die notwendigen Informationen zum Fahrzeug auf dem Postweg einreichen. Das ASTRA berechnet den Zielwert. Liegen die effektiven CO2-Emissionen über dem Zielwert, wird die Sanktion berechnet und an die Inkassostelle weitergeleitet. Nach Eingang des zu zahlenden Betrags hält das ASTRA auf dem Formular 13.20A fest, dass die Zahlung erfolgt ist und das Fahrzeug zugelassen werden kann. Liegt das Fahrzeug unter dem Zielwert, wird die Bescheinigung direkt ausgestellt. Das kantonale Strassenverkehrsamt prüft bei der Zulassung, ob für Kleinimporteure die entsprechende Bescheinigung auf dem Formular 13.20A vorliegt.

3.7 Fristen

Die nachstehende Grafik veranschaulicht die im jeweiligen Referenzjahr geltenden Fristen, wie sie in der Verordnung festgelegt sind: