Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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Vertretung in der EU besitzen, fallen somit nicht unter das Sanktionsmodell. Da die Schweiz keine Personenwagen herstellt, richten sich die Bestimmungen an die jeweiligen Importeure. Wird der Zielwert nicht erreicht, ist der Importeur zur Zahlung einer Sanktionsabgabe verpflichtet.

• Parallel- und Direktimporte sind in der Schweiz mit einem Anteil an den im Jahr 2010 neu zuge-

lassenen Fahrzeugen von 1.5 % (4‘374 Personenwagen) respektive 3.1 % (9‘232 Personenwagen) im Vergleich zur EU bedeutend. Für diese Fahrzeuge soll kein Schlupfloch geschaffen werden, weshalb sie ebenfalls unter das Sanktionsmodell fallen. Um den Vollzugsaufwand aufgrund der grossen Anzahl Direktimporteure in Grenzen halten zu können, musste die Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinimporteuren gemacht werden. Für Grossimporteure wird beim BFE eine Liste geführt, und die Fahrzeuge werden Ende jedes Referenzjahres abgerechnet. Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion für jedes Fahrzeug einzeln, vor der Zulassung des Fahrzeugs, bezahlen.

• Die EU sieht eine Reduktion der anrechenbaren spezifischen CO2-Emissionen von Personenwa-

gen, welche mit einem Gemisch aus Benzin und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % (E85) betrieben werden können, vor. Diese Reduktion gilt allerdings nur, wenn mindestens 30 % der Tankstellen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, diesen alternativen Treibstoff vertreiben. Da in der Schweiz nur etwa 50 Tankstellen E85 anbieten und ein Anteil von 30 % auch in Zukunft kaum zu erreichen ist, wurde auf die Übernahme dieser Bestimmung verzichtet. E85 wird in der Schweiz heute über den Erlass der Mineralölsteuer bei Einhaltung ökologischer und sozialer Kriterien gefördert.

• Die EU stützt sich beim Vollzug auf die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ausge-

wiesenen CO2-Daten. Die Schweizer Fahrzeugdatensysteme (TARGA und MOFIS) sind zurzeit nicht auf CoC-Daten ausgelegt und können bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anfang 2012 nicht angepasst werden. Deshalb werden als massgebende Emissionsdaten die in der schweizerischen Typengenehmigung erfassten CO2-Werte verwendet. Eine Anpassung der Informationssysteme ist jedoch mittelfristig geplant. Für von der Typengenehmigung befreite Personenwagen und zum Nachweis innerhalb eines Jahres gesunkener CO2-Emissionen können jedoch CoC-Daten verwendet werden.

• Das durchschnittliche Leergewicht in der EU ist das Durchschnittsgewicht der während drei Jah-

ren in der gesamten EU neu zugelassenen Personenwagen und wird alle drei Jahre angepasst. In der Schweiz wird davon ausgegangen, dass das Durchschnittsgewicht der Neuwagenflotte abnehmen wird. Unter diesen Bedingungen würde ein nur alle drei Jahre angepasstes Durchschnittsgewicht zu einem durchschnittlichen Zielwert von deutlich unter 130 g/km im Jahr 2015 führen. Ein regelmässig angepasstes Durchschnittsgewicht bildet die Gewichtsentwicklung besser ab. Um den Importeuren eine bessere Investitionssicherheit zu gewähren, entspricht das massgebende durchschnittliche Leergewicht demjenigen der zwei Jahre vor dem Referenzjahr neu zugelassenen Fahrzeuge (Mt-2).