Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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In einer Studie der ETH Zürich und Ernst Basler + Partner14 wurde die Höhe der anfallenden Sanktionen abgeschätzt. Unter der Annahme, dass keine Emissionsgemeinschaften gebildet werden, beträgt die insgesamt zu bezahlende Sanktion in den Jahren 2012–2015 zwischen 70 und 120 Millionen Franken. Falls sich die Importeure zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen, wird die Sanktion tiefer ausfallen.

Bei den Grossimporteuren fällt ein Aufwand für die Erstellung zusätzlicher Typengenehmigungen an, damit Fahrzeugmodelle mit tieferen CO2-Emissionen erfasst werden können. Einzelne Importeure lösen schon heute für jede Modellvariante eine eigene Typengenehmigungsnummer. Für Importeure, welche heute ihre Modellvarianten unter wenigen Typengenehmigungen zusammenfassen, fällt der Aufwand entsprechend grösser aus. Für das Erstellen einer Typengenehmigung mittels Eigenbescheinigung beim ASTRA wird zurzeit eine Gebühr von 100 Franken verlangt.

Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten

Welchen Einfluss die Importeure auf ihr Vertriebsnetz und das Modellangebot nehmen werden, ist im Voraus kaum abzuschätzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Händler oder Importeure potenzielle Sanktionen und Vergünstigungen unter den Fahrzeugmodellen verrechnen. Durch interne Bonus-/Malussysteme ist ebenfalls zu erwarten, dass Personenwagen mit hohen spezifischen CO2- Emissionen teurer werden und emissionsarme Personenwagen günstiger.

Die Konsumentinnen und Konsumenten profitieren infolge energieeffizienterer Personenwagen von Einsparungen beim Treibstoffverbrauch. Im Schnitt über die Jahre 2012–2020 betragen die jährlichen Einsparungen rund 770 Millionen Franken15.

6 Verhältnis zum internationalen Recht

In der Botschaft zur Volksinitiative „für menschenfreundlichere Fahrzeuge“ ist das Verhältnis der schweizerischen Gesetzesänderung zum internationalen Recht ausführlich behandelt.

Es stehen im Folgenden deshalb die Inhalte der Verordnung vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsetzung im Vordergrund. Für die vorliegende Verordnung ist eine Notifikation bei der WTO und eine bei der EU (EFTA-Notifikation) durchzuführen. Da die EU-Bestimmungen weitgehend übernommen worden sind, werden keine Einsprachen erwartet.

Die EU hat die Bestimmungen zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenwagen in ihrer Verordnung 443/2009/EG festgelegt, welche am 23. April 2009 veröffentlicht wurde. Die Bestimmungen im schweizerischen CO2-Gesetz und in der vorliegenden Verordnung entsprechen weitgehend denjenigen der EU. Abweichungen von der EU-Regelung wurden nur vorgenommen, wo es aufgrund der Eigenheiten des schweizerischen Marktes nicht anders möglich war. So wurden Geltungsbereich, Zielvorgabe, Ausnahmen für Klein- und Nischenhersteller, zeitlich befristete Mehrfachgewichtung von Personenwagen mit besonders tiefen Emissionen, Bedingungen für Emissionsgemeinschaften, Abgabenhöhe und die Bedingungen zur Anrechenbarkeit von Ökoinnovationen weitgehend von der EU übernommen. Die wichtigsten Abweichungen werden nachfolgend aufgelistet:

• In der EU ist der Hersteller für die Einhaltung der Zielvorgabe beziehungsweise die Bezahlung der

Sanktion verantwortlich. Direkt importierte Personenwagen von Marken, welche keine offizielle

14 Bundesamt für Energie (2010): Übernahme des EU-Ziels 130 g CO2/km in der Schweiz: Konkretisierung des bundesrätlichen Vorschlags, Kurzbericht.

15 Berechnet unter folgenden Annahmen: durchschnittliche Treibstoffeinsparung 2012–2020 von 432 Millionen Liter, durchschnittlicher Dieselanteil von 31.5 %, durchschnittliche Treibstoffpreise des 1. Halbjahrs 2011 von 1.74 Franken pro Liter Benzin und 1.86 Franken pro Liter Diesel.