Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten

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für den Materialtransport verwendet werden. Nach Artikel 11 Absatz 2 VTS erfolgt die Einteilung nach den überwiegenden Merkmalen.

Wenn ein Personenwagen importiert und hierzulande zum Wohnmobil oder zu einem der oben beschriebenen Nutzfahrzeuge umgebaut wird, untersteht er der Verordnung nicht. Dies gilt z. B. dann, wenn er vor dem Umbau zur Überführung in den Betrieb des Ausstatters provisorisch immatrikuliert wird. Nach der Praxis der Kantone ist eine solche provisorische Zulassung für drei bis sechs Monate möglich. Danach muss das Fahrzeug dem Strassenverkehrsamt vorgeführt werden. Dabei zeigt sich, ob wirklich ein von der Verordnung ausgenommenes Fahrzeug hergestellt wurde oder ob es als normaler Personenwagen der Klasse M1 zugelassen werden muss, was entsprechende Sanktionsfolgen haben kann. Es wird bewusst darauf verzichtet, eine Frist für den Umbau zu setzen. Massgebend ist der Zustand bei der definitiven Zulassung.

Art. 3

Der Verordnung unterstehen nur Personenwagen, die in der Schweiz erstmals in Verkehr gesetzt werden. Entscheidend ist, dass diese Regel nicht durch kurze Scheinzulassungen im Ausland umgangen wird. Entsprechend werden Zulassungen im Ausland erst anerkannt, wenn diese länger als drei Monate (Variante ein Jahr) vor der Zollanmeldung in der Schweiz erfolgen. Auch diese Bestimmung findet sich analog im EU-Recht. Es wird nicht verlangt, dass sie während einer Dauer von drei Monaten immatrikuliert bleiben. Dies ist in der Praxis kaum zu kontrollieren. Es genügt der Nachweis, dass die erste Zulassung im Ausland älter als drei Monate ist.

Im Zollanschlussgebiet Büsingen mit deutschen Kontrollschildern zugelassene Personenwagen unterstehen nicht der Verordnung, im Zollausschlussgebiet Samnaun/Sampoir zugelassene Personenwagen, die ein Kontrollschild "GR" haben, unterstehen der Verordnung. Das für die Verordnung relevante Gebiet ist somit analog zur Automobilsteuerverordnung (AStV)7 umschrieben.

Das Strassenverkehrsamt kontrolliert bei der Zulassung, ob ein Grossimporteur die Verantwortung für den Import übernimmt. Dieser ist aus dem Formular 13.20 A ersichtlich. Bei Kleinimporteuren muss eine allfällige Sanktion bezahlt werden, bevor die Zulassung erfolgen kann. Gleiches gilt für Hersteller von Personenwagen in der Schweiz. Da in der Schweiz kaum Personenwagen hergestellt werden, handelt es sich immer um Kleinhersteller. Sollte wider Erwarten in den nächsten Jahren in der Schweiz mit einer wesentlichen Produktion von Personenwagen begonnen werden, müsste die Verordnung angepasst werden. Solche Hersteller würden den Status von "Grossimporteuren" erhalten,

d. h. sie hätten ein Flottenziel.

Art. 4

Der Verordnung untersteht, wer Personenwagen importiert oder herstellt, die in der Schweiz erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Alle Personenwagen eines Importeurs werden grundsätzlich gemeinsam betrachtet.

Angesprochen ist somit der Importeur von Personenwagen, die in der Folge erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Der reine Import führt noch nicht zur Unterstellung und gegebenenfalls zu einer Sanktion, sondern erst die Zulassung. Die Zulassung erfolgt im Normalfall durch den Käufer oder Verkäufer des Fahrzeugs. Die Sanktion schuldet jedoch der Importeur, der sie je nach Marktsituation auf den Käufer überwälzen wird.

Art. 5, 6 und 7

Wer jährlich 50 oder mehr Personenwagen importiert, die in der Schweiz erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gilt als Grossimporteur. Diese Limite ist gesetzlich (Art. 11g Abs. 2 CO2-Gesetz) vorgegeben. Sie berechnet sich nach den im massgebenden Referenzjahr zugelassenen Personenwagen. Der Import muss somit nicht im gleichen Jahr erfolgen wie die Zulassung.

7 SR 641.511.