Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten
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Wer im Vorjahr die Limite erreicht hat, gilt als Grossimporteur, selbst wenn er im Referenzjahr weniger als 50 zugelassene Personenwagen importiert hat. Die Vorteile, die der Status eines Grossimporteurs hat, werden somit nicht nachträglich korrigiert. Im folgenden Jahr ändert es jedoch: Er muss beantragen, provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn eine gewisse Aussicht besteht, dass er das Ziel von 50 Fahrzeugen erreicht. Das gleiche gilt für neue Marktteilnehmer. Offensichtlich missbräuchliche Gesuche kann das BFE ablehnen. Analoges gilt für die Emissionsgemeinschaften (Art. 8).
Für die provisorische Unterstellung als Grossimporteur ist keine absolute Antragsfrist vorgesehen. Das Gesuch muss jedoch vor der ersten Zulassung gestellt werden, damit der Personenwagen im Rahmen der Regelung für Grossimporteure zugelassen werden kann. Für einen Importeur, der seine Geschäftstätigkeit erst im Mai aufnimmt, ist ein Gesuch jedoch noch möglich.
Erreicht ein provisorischer Grossimporteur oder eine provisorische Emissionsgemeinschaft die notwendige Zahl von 50 zugelassenen Fahrzeugen, werden sie als Grossimporteur behandelt. Sie haben ein Flottenziel und können damit Personenwagen mit hohen CO2-Emmissionen mit CO2-armen verrechnen. Erreichen sie die Zahl von 50 Personenwagen nicht, erfolgt nachträglich eine Abrechnung über alle eingeführten und zugelassenen Fahrzeuge einzeln.
Wer die notwendige Anzahl von 50 importierten und zugelassenen Personenwagen nicht erreicht, gilt als Kleinimporteur. Er hat über jedes Fahrzeug einzeln abzurechnen, d. h. eine Verrechnung von Personenwagen mit tiefen und hohen CO2-Emissionen findet nicht statt. Auch hat der Kleinimporteur die Sanktion zu entrichten, bevor der Wagen zugelassen wird.
Art. 8
Kleinimporteure, die allein die notwendige Anzahl von 50 importierten und zugelassenen Personenwagen nicht erreichen, haben ein Interesse, sich mit andern Kleinimporteuren zusammenzuschliessen.
Dies gilt jedoch nicht nur für Kleinimporteure. Auch ein Grossimporteur, der die Zielwerte nicht erreicht, kann ein Interesse haben, sich mit einem anderen Grossimporteur zu poolen, der seinen Zielwert unterschreitet. Aus marktwirtschaftlichen Gründen ist in diesen Fällen von Ausgleichszahlungen auszugehen, die denjenigen belohnen, der grosse Anstrengungen zur Erreichung des CO2-Ziels geleistet hat.
Problematisch wird es jedoch, wenn Konkurrenten untereinander Daten austauschen, die ihnen kartellartige Absprachen erlauben. Entsprechend sieht Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfs vor, dass nur ganz spezifische Daten ausgetauscht werden dürfen. Diese wettbewerbsrechtliche Bestimmung ist wörtlich auch in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 enthalten.
Art. 9 bis 14
Dieses Herzstück der Verordnung wurde schon in Ziffer 3.2 erläutert. Die EU kennt spezielle Zielwerte für kleine und Nischenhersteller (Art. 13 Abs. 2). Die Ziele sind meist etwas günstiger als eine Berechnung nach der Formel ergeben würde. Der Verordnungsentwurf sieht in Artikel 13 Absatz 3 vor, dass Klein- und Nischenherstellerziele nicht mit andern Zielwerten verrechnet werden dürfen. Entsprechend hat ein Importeur ein Interesse daran, diese Fahrzeuge getrennt von den anderen von ihm importierten Fahrzeugen abzurechnen. Artikel 13 Absatz 4 erlaubt ihm dies und setzt ihm eine Frist, bis wann er dies den Behörden zu melden hat.
Die CO2-Emissionen eines Personenwagens richten sich nach der Typengenehmigung. Eine solche ist grundsätzlich für alle Personenwagen von Grossimporteuren erforderlich. Andernfalls müsste jedes zugelassene Fahrzeug einzeln überprüft werden.
Während einzelne Grossimporteure für jede Variante eines Fahrzeugs eine separate Typengenehmigung lösen, importieren die meisten Grossimporteure verschiedene Varianten unter derselben Typengenehmigung. Auch ist es nicht selten, dass Veränderungen und Verbesserungen (z. B. bei den CO2- Emissionen), die im Laufe des Jahres vorgenommen werden, nicht mit einer gleichzeitigen Erneue-