Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 15 Seiten
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Mitteilung der Sanktionen an
Grossimporteure
Stichtag:
Erhoben wird jedes in
Verkehr gesetzte Fahrzeug Stichtag:
Erhoben wird jedes in getrennt nach Importeur.
Verkehr gesetzte
Sanktion muss Fahrzeug getrennt nach Bekanntgabe Mt-1 bezahlt werden Importeur.
(gilt erst für das
folgende Jahr)
31. Dez. 28. Feb. 30. April 31. Mai 31. Dez.
Übermittlung Zahlungsfrist
der MOFIS-
Daten ans BFE
Berechnung von:
• Mt-1
• durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Vorjahr
• Zielwert im Vorjahr
• Differenz von CO2-Emissionen und Zielwert
• Sanktion
Grafik 3: Grafische Darstellung der geltenden Fristen beim Vollzug für Grossimporteure.
Die Daten der neu zugelassenen Personenwagen je Importeur werden mit Stichtag 31. Dezember aus dem MOFIS erfasst. Das ASTRA kontrolliert und bereinigt die Daten und übermittelt diese bis Ende Februar ans BFE. Das BFE berechnet das durchschnittliche Leergewicht der im Vorjahr neu zugelassenen Personenwagen (Mt-1) und veröffentlicht dieses auf Ende April. Das Mt-1 wird erst für das folgende Jahr als massgebendes Durchschnittsgewicht verwendet. Es entspricht im Referenzjahr somit dem Mt-2. Aus Gründen der Investitionssicherheit für die Importeure wird es aber bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben. Anschliessend berechnet das BFE für jeden Grossimporteur bzw. für jede Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der auf seinen Namen neu zugelassenen Personenwagen, seine Zielvorgabe und eine allfällige Sanktion und teilt diese dem Importeur mit. Er hat die Sanktion innert 30 Tagen zu bezahlen.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung
Art. 1
Die Verordnung setzt Art. 11d ff. des CO2-Gesetzes um, den Abschnitt, der eine Verminderung der CO2-Emissionen zum Ziel hat. Die Verordnung orientiert sich stark an der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009) zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.
Art. 2
Der Verordnung unterstellt sind Personenwagen. Definiert sind diese in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS6). Gewisse Personenwagen sollen, ebenso wie in der EU (Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG), ausgenommen werden. Es sind dies insbesondere beschussgeschützte Fahrzeuge und Fahrzeuge, die durch einen Umbau die Fahrzeugart wechseln. Zu denken ist etwa an Personenwagen, bei denen die ganze Ladefläche zu einem grossen Ersatzteillager für Handwerker umgebaut wird, oder an Kleinbusse, die auf dem Bau primär
6 SR 741.41.