Vorlage

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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 Abstimmung und Koordination der Einsatzplanung mit dem Notfallkonzept der TU  Interkantonale Koordination, gegebenenfalls internationale Koordination

 Koordination der Informationsvermittlung an die Bevölkerung und an die Medien Ereignisdienste

 Erarbeitung von ereignisorientierten Einsatztaktiken unter Beteiligung der TU (Federführung bei Polizei oder Feuerwehr)

 Zuteilung der Rollen entsprechend den Fachgebieten, den Einsatztaktiken und den Einsatzmitteln. Die Aufgaben der verschiedenen Ereignisdienste sind aufeinander abgestimmt und die Koordination ist gewährleistet

Die Funktion der an der Ereignisbewältigung Beteiligten muss für alle klar erkennbar sein.

4.3.3 Alarmierung

Schifffahrtsunternehmen (TU)

 Betriebsinterner Alarmierungsablauf und der Alarmierung der behördlichen Einsatzleitzentrale gemäss dem Notfallkonzept der TU

Zuständige kantonale Behörden

 Festlegung des Alarmierungsablaufs auf Behördenseite. In der Regel Aufgebot der Ereignisdienste und Fachstellen durch die behördliche Einsatzzentrale

Ereignisdienste

 Festlegung des Alarmierungsablaufs und Einsatzaufgebotes je nach Ereignis in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden

4.3.4 Ressourcen (allgemein)

Die verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen bestimmen wesentlich die Einsatzplanung und -taktik. Allenfalls können Hilfeleistungen auch von benachbarten Kantonen oder Ländern sowie von Firmen (Güterschiffe) oder Privaten in die Einsatzplanung mit einbezogen werden.

4.3.5 Einsatz- und Kommunikationsmittel

Schifffahrtsunternehmen (TU)

 Einbezug der Fahrgast- und Arbeitsschiffe sowie weiterer betriebseigenen Boote in die Einsatzplanung (saisonal unterschiedlich)

 Ausreichende Ausrüstung zur medizinischen Erst-Versorgung an Bord (z.B. Defibrillator [AED], geeignetes Sanitätsmaterial vorhanden)

 Überprüfung der Notwendigkeit zur Beschaffung von geeigneten Überstiegshilfen, zusätzlicher Rettungsausrüstung und gegebenenfalls deren Bereitstellung