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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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4.3 Erläuterungen zu den Empfehlungen

4.3.1 Ereignisse und Einsatztaktiken

Schifffahrtsunternehmen (TU)

 Annahme von möglichen Ereignissen deren Eintretenswahrscheinlichkeit und Ausmass aufgrund der schifffahrtspezifischen Kenntnisse am grössten ist. Berücksichtigung von Szenarien mit der Evakuierung von Fahrgästen auf dem offenen Gewässer oder am Ufer.

 Einschätzen der Folgen und der Auswirkungen auf die Personen an Bord

 Mitteilung der angenommenen Ereignisse an die zuständigen kantonalen Behörden

Zuständige kantonale Behörden und Ereignisdienste

 Stellungnahme zu den Annahmen und ev. Abstimmung mit der TU

 Zustimmung zu ereignisorientierten Einsatztaktiken

4.3.2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit

Schifffahrtsunternehmen (TU)

 Regelung der internen Notfallorganisation. Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb der TU bei einem Ereignis

 Benennung eines Sicherheitskoordinators zur Unterstützung der Einsatzleitung der Ereignisdienste bei schifffahrtsspezifischen Fragen

 Zusammenstellung von Notfall-Pikett, welches je nach Szenario und bei Bedarf innerhalb nützlicher Frist an Bord gelangen und die Besatzung unterstützen kann  Unterweisung der zuständigen TU-Mitarbeiter in den Anforderungen, die in der Notfallorganisation an sie gestellt werden. Praxisorientierte Ausbildung und regelmässige Beübung der Sicherheitsrollen

 Schiffsführer hat Befehlsgewalt an Bord. Stellvertretung ist geregelt. Klare Abgrenzung der Aufgaben und Befehlsgewalt des Schiffsführers von den Aufgaben und Zuständigkeiten der Ereignisdienste an Bord. Klare Rollenverteilung bei der Zusammenarbeit zwischen Schiffsbesatzung und den Ereignisdiensten

 Absprache und Koordination des Notfallkonzeptes mit den Ereignisdiensten (Federführung bei TU)

Zuständige kantonale Behörden

 Bestimmung der Zuständigkeit für die Einsatzplanung und die Gesamteinsatzleitung sowie die jeweilige Facheinsatzleitung

 Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Ereignisdiensten und den Zuständigen der TU (Schnittstellen, vor allem Zusammenarbeit Einsatzleitung/Schiffsführer und Sicherheitskoordinator des TU). Mitarbeit bei der Erstellung der Einsatzunterlagen