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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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3.6 Angaben zur internen Notfallorganisation

Beschreibung der TU-internen Notfallorganisation und der Zuständigkeitsbereiche (z.B. Benennung Sicherheitskoordinator).

3.7 Ausbildungs- und Übungsplanung

Gewährleistung von periodischen Notfall-Ausbildungen, von Übungen (ohne Grossübungen) und des Informationsaustausches mit den Ereignisdiensten.

4. Einsatzplanung „Ereignisdienste“

4.1 Allgemeines

Auf der Basis von Notfallkonzepten können Einsatzplanungen auf die besonderen Verhältnisse bei einem Ereignis mit einem Fahrgastschiff abgestimmt werden.

Durch ein rasches und situationsgerechtes Handeln der Schiffsbesatzung sowie durch zeitgerechte Intervention der Ereignisdienste und eventuell weiteren kantonalen Fachstellen muss versucht werden, das Ausmass eines Ereignisses so gut als möglich zu begrenzen. Die Festlegung von Abläufen unter den verschiedenen Beteiligten, die Koordination der verschiedenen Tätigkeiten und weitere Vorbereitungsmassnahmen sind dabei unumgänglich. Zur Bewältigung von Unfällen auf der Strasse oder von Hausbränden sowie im Falle von Grossereignissen an Land liegen meistens detaillierte Einsatzplanungen der Kantone, Gemeinden, Infrastrukturbetreibern oder von Betrieben vor. Soweit nicht schon vorhanden, ist die Einsatzplanung auch für den speziellen Bereich der Fahrgastschifffahrt vorzusehen.

Für einen effizienten Einsatzablauf und zum optimierten Einsatz von Ressourcen, ist es zweckmässig, wenn die folgenden Partner die notwendigen Einsatzunterlagen gemeinsam erarbeiten sowie die notwendigen personellen Ressourcen und Einsatzmittel koordinieren:

 zuständige kantonale Behörden (kantonal unterschiedlich geregelt z.B. Stellen der Sicherheits- /Justizdepartemente, Bevölkerungsschutz, Schifffahrtsämter)

 Ereignisdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Seerettungsdienst)

 Schifffahrtsunternehmen (TU)

Da schifffbare Gewässer auch im Hoheitsgebiet von mehr als einem Kanton oder Land liegen, sollen die Einsatzplanungen kantons- oder länderübergreifend abgestimmt werden (z.B. in Ad-hoc-Arbeitsgruppe zusammengesetzt aus allen Betroffenen).

Hinweise zur Einsatzplanung sind z.B. im Handbuch III zur Störfallverordnung [StFV], Anhang G aufgeführt (www.bafu.admin.ch/publikationen).

Die aus der Einsatzplanung resultierenden Dokumente wie Karten, Notfallmerkblätter und Checklisten müssen einfach, übersichtlich und einsatzbezogen gestaltet sein.