Vorlage

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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4.3.7 Massnahmen zur Ereignisbewältigung

Schifffahrtsunternehmen (TU)

 Durchführung von ersten Massnahme zur Ereignisbewältigung durch die Schiffsbe-

satzung gemäss der Sicherheitsrollen. Einsatz der bordeigenen Mittel

 Alarmierung und Vorgehen nach den Vorgaben in den Sicherheitsrollen und den TU-

spezifischen Notfallanordnungen. Anweisungen durch Schiffsführer an Mannschaft über auszuführende Massnahmen

 Einschätzung der Notfallsituation und der nautischen und meteorologischen Verhält-

nisse mit Weiterleitung an die Alarmierungsstelle oder an die Ereignisdienste

 Zeitnahe situationsgerechte Information der Fahrgäste durch den Schiffsführer. Peri-

odische Durchsagen über aktuelle Lage und eingeleitete Massnahmen. (Ev. Einsatz von bordeigenem Megaphon. Verwendung von vorbereiteten Muster-Notfallinformationen. Nachfrage ob Arzt an Bord ist. Rückmeldungen der Besatzung über besondere Feststellungen/Informationen an den Schiffsführer)

 Führung, Beruhigung der Fahrgäste. Abgabe von klaren Handlungsanweisungen

 Klare Information des Einsatzleiters der Polizei oder der Feuerwehr durch den

Schiffsführer über die geplanten Massnahmen zur Ereignisbewältigung

 Einrichtung einer unternehmensinternen Notfallzentrale

 Entsendung von Hilfsschiffen und Personal an Ereignisort zur Unterstützung der Be-

satzung

 Unmittelbare Ereignismeldung an die Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle

(SUST) über die REGA-Einsatzzentrale

Zuständige kantonale Behörden

 Gegebenenfalls Einsetzung eines Schadenplatzkommandos bzw. eines Krisensta-

bes. Orientierungen und Übernahme von Koordinationsaufgaben. Wenn erforderlich Koordination der kantons- oder länderübergreifenden Rettungsmassnahmen

 Information der Regierung und der Öffentlichkeit

Ereignisdienste

 Abklärung der Notfallsituation und Position sowie Information anhand von Notfall-

merkblättern zum Fahrgastschiff

 Im Bedarfsfall Zusammenstellung einer erfahrenen Ersteinsatzgruppe mit dem Ziel

der möglichst raschen Soforthilfe an Bord

 Im Bedarfsfall Koordination der Mittel für den raschen Transport der Ereignisdienste

an den Notfallort z.B. durch die Polizei oder den Seerettungsdienst.

 Im Bedarfsfall Abschleppen des sich in Not befindlichen Schiffes nach Absprache mit

der TU

 Im Bedarfsfall Informationsbeschaffung vor Ort durch einen Beauftragten der Polizei

und/oder der Feuerwehr (je nach Ereignis, analog Ereignisbewältigung auf Strasse/Land allgemein). Rasche Unterstützung des Schiffsführers bei der Einleitung und Anordnung von Rettungsmassnahmen.