Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten
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4.3.7 Massnahmen zur Ereignisbewältigung
Schifffahrtsunternehmen (TU)
Durchführung von ersten Massnahme zur Ereignisbewältigung durch die Schiffsbe-
satzung gemäss der Sicherheitsrollen. Einsatz der bordeigenen Mittel
Alarmierung und Vorgehen nach den Vorgaben in den Sicherheitsrollen und den TU-
spezifischen Notfallanordnungen. Anweisungen durch Schiffsführer an Mannschaft über auszuführende Massnahmen
Einschätzung der Notfallsituation und der nautischen und meteorologischen Verhält-
nisse mit Weiterleitung an die Alarmierungsstelle oder an die Ereignisdienste
Zeitnahe situationsgerechte Information der Fahrgäste durch den Schiffsführer. Peri-
odische Durchsagen über aktuelle Lage und eingeleitete Massnahmen. (Ev. Einsatz von bordeigenem Megaphon. Verwendung von vorbereiteten Muster-Notfallinformationen. Nachfrage ob Arzt an Bord ist. Rückmeldungen der Besatzung über besondere Feststellungen/Informationen an den Schiffsführer)
Führung, Beruhigung der Fahrgäste. Abgabe von klaren Handlungsanweisungen
Klare Information des Einsatzleiters der Polizei oder der Feuerwehr durch den
Schiffsführer über die geplanten Massnahmen zur Ereignisbewältigung
Einrichtung einer unternehmensinternen Notfallzentrale
Entsendung von Hilfsschiffen und Personal an Ereignisort zur Unterstützung der Be-
satzung
Unmittelbare Ereignismeldung an die Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle
(SUST) über die REGA-Einsatzzentrale
Zuständige kantonale Behörden
Gegebenenfalls Einsetzung eines Schadenplatzkommandos bzw. eines Krisensta-
bes. Orientierungen und Übernahme von Koordinationsaufgaben. Wenn erforderlich Koordination der kantons- oder länderübergreifenden Rettungsmassnahmen
Information der Regierung und der Öffentlichkeit
Ereignisdienste
Abklärung der Notfallsituation und Position sowie Information anhand von Notfall-
merkblättern zum Fahrgastschiff
Im Bedarfsfall Zusammenstellung einer erfahrenen Ersteinsatzgruppe mit dem Ziel
der möglichst raschen Soforthilfe an Bord
Im Bedarfsfall Koordination der Mittel für den raschen Transport der Ereignisdienste
an den Notfallort z.B. durch die Polizei oder den Seerettungsdienst.
Im Bedarfsfall Abschleppen des sich in Not befindlichen Schiffes nach Absprache mit
der TU
Im Bedarfsfall Informationsbeschaffung vor Ort durch einen Beauftragten der Polizei
und/oder der Feuerwehr (je nach Ereignis, analog Ereignisbewältigung auf Strasse/Land allgemein). Rasche Unterstützung des Schiffsführers bei der Einleitung und Anordnung von Rettungsmassnahmen.