Vorlage

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 36 Seiten

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2 Übersichtsplan und Verkehrsinformationen

2.1 Übersichtsplan über das Fahrgebiet der Schiffe der TU

Inkl. Landungsstellen und übliche Verkehrszeiten auf Kursfahrten.

Angaben zu Fahrzeiten zur Erreichung von Landungsstellen nach Abschnitt 3 im Notfall.

2.2 Fahrpläne und sonstige Verkehrszeiten

Sommer- und Winterfahrpläne sowie zeitliche Angaben zu Sonderfahrten.

3 Anfahrtsplan für die Ereignisdienste

Angaben zur Anfahrt an die Einsatzorte.

Plan mit Landungsstellen mit geeigneter Zufahrtsmöglichkeit für die Ereignisdienste (Bsp. Kt. BE, Kt. ZG).

Plan mit Notlandestellen die für die Evakuierung der Fahrgäste geeignet sind aber keine oder nur eine schlechte Zufahrtsmöglichkeit von Land her für die Ereignisdienste haben (Bsp. Kt. BE).

Plan mit Abfahrtsstellen von Einsatzbooten zum Transport von Ereignisdiensten bei einem Ereignis auf offenem Gewässer.

Plan mit schiffsbezogenen Andockstellen die für Rettungsboote für den Überstieg der Ereignisdienste an Bord des FGS oder zur Evakuierung von Fahrgästen (Bsp. Kt. ZH). Angabe verschiedener Andockstellen um bei Rauchentwicklung ausweichen zu können

4 Einsatzleitung und Fachberatung

Festlegungen zur Einsatzleitung und Fachberatung an Land und an Bord des Fahrgastschiffes.

Kennzeichnung der Einsatzleitung, des Sicherheitskoordinators, der Besatzungsmitglieder und der Ereignisdienste nach Funktion.

5 Kommunikationsmittel und -plan

Merkblatt mit mindestens folgenden Hinweisen:

A) Kommunikation an Bord

 Besatzung und Ereignisdienste

 Information der Fahrgäste

B) Kommunikation Schiffsführer und Einsatzleitung an Bord mit Gesamteinsatzleitung an Land

6 Gefahren

Angaben zu Gefahrenquellen an Bord (z.B. Brandgefahren in Küchen, Brennstofftanks, Akkumulatoren, elektrische Anlage, Absturzgefahr).